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Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten

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a. Transportauftrag;

b. Hinweise und Transportauflagen;

c. Transportprotokoll;

d. Effektenverzeichnis der zu transportierenden Person.

Art. 17 Transportprotokoll

Dauert ein Transport länger als vier Stunden oder sind besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, so haben die ausführenden Organe dies entweder im Transportformular zu vermerken oder ein separates Protokoll zu erstellen.

Art. 18 Transportfähigkeit

1Die anordnende Behörde und die Vollzugsorgane überprüfen, ob die zu transportierende Person transportfähig ist. Im Zweifelsfall lassen sie die Transportfähigkeit medizinisch abklären.

2Die untersuchende Medizinalperson kann die Transporttauglichkeit von der Einhaltung bestimmter Auflagen für den Transport abhängig machen. Die Auflagen sind im Transportformular zu vermerken.

Art. 19 Information

Bei Transportbeginn ist die zu transportierende Person über das Ziel und die voraussichtliche Dauer des Transports zu informieren.

Art. 20 Vorbereitung auf den Transport

1Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die zu transportierende Person Gelegenheit hat, sich entsprechend der Transportdauer, den Transportumständen und dem Transportziel zu kleiden.

2Soweit erforderlich, sind persönliche Ausweise und Effekten der zu transportierenden Person auf dem Transport mitzuführen.

Art. 21 Sicherheitsmassnahmen

1Die Behörde weist im Transportauftrag auf allfällige besondere Risiken hin.

2Die Behörde sorgt dafür, dass die zu transportierende Person weder Waffen noch gefährliche Gegenständen mit sich führt.

Art. 22 Persönliche Bedürfnisse

1Erfordern es die Dauer des Transports oder andere Umstände, so stellen die Vollzugsorgane der zu transportierenden Person Getränke und Esswaren zur Verfügung.

2 Der zu transportierenden Person ist vor Beginn des Transportes sowie in angemessenen Abständen während des Transports Gelegenheit zu geben, eine Toilette aufzusuchen.