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Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten
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Art. 29 Vorbereitungsgespräch
1 Die Vollzugsorgane führen mit der rückzuführenden Person einige Tage vor der Rückführung ein Vorbereitungsgespräch. Handelt es sich um eine Rückführung der Vollzugsstufe 4, so nimmt der Equipenleiter oder die Equipenleiterin wenn möglich am Gespräch teil.
2 Bestehen Anzeichen dafür, dass die betroffene Person gegen die Rückführung körperlichen Widerstand leisten wird, so werden ihr die Folgen eines solchen Verhaltens, namentlich der Einsatz von Zwangsmitteln, erläutert.
3 Ausnahmsweise kann auf das Vorbereitungsgespräch verzichtet werden, insbesondere wenn bereits ein solches Gespräch stattgefunden hat, der Rückführungsversuch aber abgebrochen werden musste.
4 Über das Vorbereitungsgespräch wird ein kurzes Protokoll aufgenommen.
Art. 30 Persönliche Bedürfnisse
1 Ausnahmsweise kann der Gang zur Toilette durch andere Mittel ersetzt werden. Windeln dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person verwendet werden.
2 Die Vollzugsorgane sorgen dafür, dass für die rückzuführende Person wenn nötig Ersatzkleider zur Verfügung stehen.
Art. 31 Persönliche Effekten
1 Persönliche Effekten werden als Gepäck transportiert.
2 Die Vollzugsorgane stellen sicher, dass die persönlichen Effekten keine Dokumente zum Asylverfahren oder zu allfälligen Strafverfolgungsverfahren enthalten.
4. Kapitel: Ausbildung
Art. 32 Zuständigkeit und Koordination
1 Die Departemente sorgen dafür, dass die Polizeiorgane, die ihnen unterstehen, im Bereich der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ausgebildet werden. Bei der Erarbeitung der Ausbildungsprogramme berücksichtigen sie die vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigten Reglemente im Bereich der Polizeiberufe, die Ausbildungsgänge des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI) und die Empfehlungen kantonaler Koordinationsgremien.
2 Für die Koordination der Ausbildung von Polizeiorganen des Bundes bilden das EJPD, das VBS und das EFD eine Koordinationsgruppe; diese setzt sich aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der beteiligten Departemente, zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Kantone sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin des SPI zusammen.