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Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten

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3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Rückführungen auf dem Luftweg

Art. 27 Vorbereitung des Transportes

1 Eine begleitete Rückführung auf dem Luftweg wird grundsätzlich von den Polizeiorganen des Kantons durchgeführt, der mit der Rückführung beauftragt wurde oder diese verfügt hat.

2 Die Rückführung selbst wird unter der Leitung des Equipenleiters oder der Equipenleiterin und in Zusammenarbeit mit den Organen der Flughafenpolizei durchgeführt.

3 Die Flughafenpolizei sorgt für die Vorbereitung des Transports auf dem Areal des Flughafens.

4 Der Kanton informiert das Bundesamt für Migration (BFM) über die Anzahl der rückzuführenden Personen und über die Anzahl der Begleitpersonen, die er zur Verfügung stellen kann.

5 Die vom BFM zu leistende Vollzugsunterstützung, insbesondere die Organisation der Rückführung auf dem Luftweg, richtet sich nach der Verordnung vom 11. August 19993 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen.

Art. 28 Vollzugsstufen für die Rückführungen

1 Die Behörde ordnet je nach den konkreten Umständen und dem Verhalten, das von der rückzuführenden Person zu erwarten ist, eine der folgenden Vollzugsstufen an:

a. Vollzugsstufe 1: Die rückzuführende Person hat einer selbstständigen Rückreise zugestimmt. Sie wird von der Polizei bis zum Flugzeug begleitet; die Rückreise erfolgt ohne Begleitung.

b. Vollzugsstufe 2: Die rückzuführende Person hat einer selbstständigen Rückreise nicht zugestimmt. Sie wird in der Regel durch zwei Personen in Zivil begleitet. Sofern nötig, können Handfesseln eingesetzt werden.

c. Vollzugsstufe 3: Es ist zu erwarten, dass die rückzuführende Person körperlichen Widerstand leistet, der Transport mit einem Linienflug ist jedoch möglich. Bei der Rückführung können Handfesseln und andere Fesselungsmittel sowie körperliche Gewalt eingesetzt werden.

d. Vollzugsstufe 4: Es ist zu erwarten, dass die rückzuführende Person starken körperlichen Widerstand leistet; für den Transport ist ein Sonderflug nötig. Jede rückzuführende Person wird von mindestens zwei Polizistinnen oder Polizisten begleitet. Es dürfen die gleichen Zwangsmittel eingesetzt werden wie bei Vollzugsstufe 3.

2 Für jede Rückführung der Vollzugsstufe 4 bezeichnet das BFM auf Vorschlag der Kantone einen ausgebildeten Equipenleiter oder eine ausgebildete Equipenleiterin.

3 SR 142.281