Vorlage
Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Art. 3 Allgemeine polizeiliche Aufgaben
Bei der Erfüllung allgemeiner polizeilicher Aufgaben, insbesondere bei Schutzaufgaben und Festnahmen, dürfen alle Zwangsmittel nach den Artikeln 6-10 eingesetzt werden.
Art. 4 Schutz von Luftfahrzeugen
Bei Schutzeinsätzen an Bord von Luftfahrzeugen dürfen folgende Zwangsmittel eingesetzt werden:
a. Fesselungsmittel;
b. Schlag- und Abwehrstöcke;
c. Hand- und Faustfeuerwaffen mit Munition, die eine kontrollierte Expansionswirkung hat;
d. nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte (Destabilisierungsgeräte).
Art. 5 Transporte auf dem Luftweg
Werden Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen, auf dem Luftweg transportiert, so dürfen folgende Zwangsmittel eingesetzt werden:
a. Fesselungsmittel, mit Ausnahme metallischer Fesselungsmittel;
b. Schlag- und Abwehrstöcke.
2. Abschnitt: Hilfsmittel
Art. 6
Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen folgende Hilfsmittel gegen Personen eingesetzt werden:
a. Fesselungsmittel;
b. Wasserwerfer;
c. spezifisch ausgebildete Diensthunde.
3. Abschnitt: Waffen und Munition
Art. 7 Schlag- und Abwehrstöcke
Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen nur Schlag- und Abwehrstöcke eingesetzt werden, die bruchsicher sind und keine Kanten oder Spitzen aufweisen.