Vorlage

Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Art. 3 Allgemeine polizeiliche Aufgaben

Bei der Erfüllung allgemeiner polizeilicher Aufgaben, insbesondere bei Schutzaufgaben und Festnahmen, dürfen alle Zwangsmittel nach den Artikeln 6-10 eingesetzt werden.

Art. 4 Schutz von Luftfahrzeugen

Bei Schutzeinsätzen an Bord von Luftfahrzeugen dürfen folgende Zwangsmittel eingesetzt werden:

a. Fesselungsmittel;

b. Schlag- und Abwehrstöcke;

c. Hand- und Faustfeuerwaffen mit Munition, die eine kontrollierte Expansionswirkung hat;

d. nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte (Destabilisierungsgeräte).

Art. 5 Transporte auf dem Luftweg

Werden Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen, auf dem Luftweg transportiert, so dürfen folgende Zwangsmittel eingesetzt werden:

a. Fesselungsmittel, mit Ausnahme metallischer Fesselungsmittel;

b. Schlag- und Abwehrstöcke.

2. Abschnitt: Hilfsmittel

Art. 6

Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen folgende Hilfsmittel gegen Personen eingesetzt werden:

a. Fesselungsmittel;

b. Wasserwerfer;

c. spezifisch ausgebildete Diensthunde.

3. Abschnitt: Waffen und Munition

Art. 7 Schlag- und Abwehrstöcke

Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen nur Schlag- und Abwehrstöcke eingesetzt werden, die bruchsicher sind und keine Kanten oder Spitzen aufweisen.