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Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten
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Art. 23 Fesselung
1 Fesselungsmittel dürfen während des Transportes nur eingesetzt werden, um:
a. die Flucht zu verhindern;
b. Angriffe zu verhindern;
c. Selbstverletzungen zu verhindern.
2 Der Einsatz der Fesselungsmittel und die Dauer der Fesselung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der konkreten Gefahr, die von der betroffenen Person ausgeht. Sofern erforderlich, darf die zu transportierende Person auf einen Rollstuhl oder eine Tragbahre gefesselt werden.
3 Die gefesselte Person muss vor Verletzungen und Durchblutungsstörungen geschützt sein.
4 Muss eine Person gefesselt transportiert werden, so ist sie in der Regel vor dem Blick Dritter zu schützen.
Art. 24 Besondere Bestimmungen für den Transport von Kindern und Frau-
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1Kinder dürfen nur in einer Weise transportiert werden, die ihrem Alter und den Umständen angemessen ist.
2Frauen sind nach Möglichkeit von einer Frau zu begleiten. Werden Fahrzeuge mit Transportzellen verwendet, so dürfen Frauen nicht zusammen mit Männern in der gleichen Zelle transportiert werden. Vorbehalten bleibt der gemeinsame Transport von Familienmitgliedern.
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Transporte im Inland
Art. 25 Transporte ohne formellen Auftrag
Eine Person darf ohne formellen Auftrag, ohne Transportformular und falls nötig in Abweichung von den Artikeln 18 und 22 transportiert werden:
a. bei kurzfristigem Festhalten durch Polizeiorgane und unmittelbar anschliessendem Transport zum nächsten Standort der zuständigen Behörde;
b. bei kurzfristigen Transporten insbesondere für gerichtspolizeiliche Zwecke.
Art. 26 Transportfahrzeuge
1 Die für den Transport von Personen verwendeten Fahrzeuge müssen über eine hinreichende Lüftung und hinreichenden Schutz gegen die Witterung verfügen.
2 Werden Fahrzeuge mit Transportzellen verwendet, so muss die transportierte Person die Möglichkeit haben, mit den Vollzugsorganen Kontakt aufzunehmen.