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Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten

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3 Die Koordinationsgruppe regelt ihre Organisation selber. Sie gibt den Departementen Empfehlungen zum Inhalt und zur Organisation der Ausbildung ab.

Art. 33 Besondere Ausbildung für Rückführungen auf dem Luftweg

1Das EJPD regelt die Ausbildung der Personen, die mit Rückführungen auf dem Luftweg beauftragt werden. Für die Ausbildung kann es das SPI beiziehen.

2Die Ausbildung umfasst insbesondere folgende Bereiche:

a. Flugvorbereitung und Vorgehen auf dem Flughafen;

b. Kommunikation und Konfliktbewältigung;

c. Datenschutz im Asylbereich;

d. kulturelle Unterschiede;

e. Berufsethik;

f. Einsatz von Zwangsmitteln;

g. Beziehungen zwischen der Flugzeugbesatzung und der Begleitequipe;

h. Erkennen von lebensbedrohlichen Situationen und erste Hilfe.

3 Das EJPD konsultiert die Koordinationsgruppe nach Artikel 31 Absatz 2 vor der Festlegung des Ausbildungsprogramms.

Art. 34 Förderung der Ausbildung

Der Bund vergütet den Kantonen für die Ausbildung von Polizeibegleitern und - begleiterinnen sowie von Equipenleitern und -leiterinnen im Bereich der Rückführungen auf dem Luftweg einen Pauschalbetrag von 180 Franken pro Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerin und Ausbildungstag.

Art. 35 Anforderungen an die Ausbildung des Personals privater Sicher-

heitsdienste

1Werden bei der Ausführung von Polizeiaufgaben im Rahmen der entsprechenden Spezialgesetzgebung private Sicherheitsfirmen beigezogen, so muss die Ausbildung der eingesetzten Personen den Vorschriften der Verordnung vom 31. Oktober 20074 über die Vergabe von Aufträgen des Bundes an private Sicherheitsfirmen entsprechen.

2Die für das Sicherheitspersonal der Transportunternehmungen geltenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.

4 SR ... (AS 2007 5225)