Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten

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Art. 32 Zuständigkeit und Koordination

Diese Bestimmung enthält eine Subdelegation an die betroffenen Departemente, die sie zur Festlegung des Inhalts der Ausbildung ermächtigt. Sie haben dabei insbesondere die auf Bundesebene bereits bestehenden Ausbildungsreglemente im Bereich der Polizeiberufe zu berücksichtigen.

Im Übrigen werden die Departemente verpflichtet, ihre Ausbildung im Rahmen einer interdepartementalen Arbeitsgruppe zu koordinieren, in der auch die Kantone angemessen vertreten sein sollen.

Art. 33 Besondere Ausbildung für Rückführungen auf dem Luftweg

Zurzeit findet die besondere Ausbildung der Mitglieder von Begleitequipen sowie der Equipenleiter am Schweizerischen Polizei-Institut statt. Diese Lösung hat überzeugt und soll nach Möglichkeit weitergeführt werden. Das in Absatz 2 vorgesehene Ausbildungsprogramm gibt die aktuelle Ausbildungspraxis wieder.

Art. 34 Förderung der Ausbildung

Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht. Dabei stellt sich die Frage, ob die finanzielle Förderung der Ausbildung im Bereich der Rückführungen auf dem Luftweg im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder im Rahmen der Ausländer- und Asylgesetzgebung zu regeln ist.

Art. 35 Ausbildung des Personals privater Sicherheitsdienste

Die Regelung begnügt sich mit einer Verweisung auf die Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Vergabe von Aufträgen des Bundes an private Sicherheitsfirmen, die eine Bestimmung über den Inhalt der Ausbildung des Personals privater Sicherheitsdienste enthält (Art. 6). Diese Verordnung ist am 1. Dezember 2007 in Kraft getreten.

Art. 38 Evaluationsbericht über Destabilisierungsgeräte

Diese Bestimmung nimmt das Anliegen des Postulats 08.3142 von Dick Marty “'Taser': Analyse der Auswirkungen" auf, dessen Annahme der Bundesrat beantragt.