Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten

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korps angehalten und zum nächsten Polizeiposten transportiert wird, oder der Transport einer inhaftierten Person innerhalb eines Gebäudes etwa zwecks einer Einvernahme durch den Richter.

Art. 26 Transportfahrzeuge

Diese Bestimmung trägt der Kritik des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hinsichtlich der für Personentransporte verwendeten Fahrzeuge Rechnung. Um zumutbare Transportumstände sicherzustellen, werden die Mindestanforderungen an solche Fahrzeuge für Personentransporte geregelt.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Rückführungen auf dem Luftweg

Die besonderen Bestimmungen über die Rückführungen auf dem Luftweg wurden im Wesentlichen aus den entsprechenden Richtlinien der KKJPD übernommen.

Art. 27 Vorbereitung des Transportes

Das Bundesamt für Migration unterstützt die Kantone beim Vollzug und organisiert die Ausreise. Die entsprechenden Zuständigkeiten und Aufgaben des Amtes sind in der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (SR 142.281) geregelt. Die Verordnung sieht insbesondere vor, dass das Bundesamt einen Flughafendienst (Swissrepat) betreibt, der insbesondere die Aufgabe hat, die Sicherheitsbegleitung beim Vollzug von zwangsweisen Weg- und Ausweisungen auf dem Luftweg zu koordinieren (Art. 11 Abs. 1 Bst. a der genannten Verordnung).

Artikel 25 gibt den aktuellen Praxisstand bei den Rückführungen wieder. Der Transport der rückzuführenden Personen zum Flughafen wird von den Kantonen in Anwendung des kantonalen Rechts organisiert. Auf dem Flughafen werden die rückzuführenden Personen von der Flughafenpolizei übernommen, die vor dem Einstieg ins Flugzeug die für den Transport notwendigen Fesselungen vornimmt. An Bord gehen die rückzuführenden Personen für die Dauer des Transports in die Obhut und Zuständigkeit der mit der Rückführung betrauten Begleitequipe über.

Art. 28 Vollzugsstufen für die Rückführungen

Diese Bestimmung gibt die aktuelle, von den Kantonen anerkannte und in den Richtlinien der KKJPD festgehaltene Praxis wieder.

Die Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Ordnung an Bord der Luftfahrzeuge hat bei den Lufttransportfirmen erste Priorität. Der Kommandant oder die Kommandantin des Luftfahrzeugs trägt dafür die Verantwortung. Er ist daher berechtigt, den Transport einer Person abzulehnen, sofern diese nach seiner Einschätzung ein Risiko für die Sicherheit darstellt. Die Lufttransportfirmen prüfen daher, welches Risiko die rückzuführenden Personen darstellen. Die Risiken und die entsprechenden Vollzugsstufen werden nach einer Skala von 1-4 eingeschätzt. Die Vollzugsstufe 1 ermöglicht infolge der Zustimmung der betroffenen Person eine unbegleitete Rückreise. Bei Vollzugsstufe 2 hat die betroffene Person der Rückführung zwar nicht zugestimmt, doch ist kein körperlicher Widerstand zu erwarten. Rückführungen der Vollzugsstufen 1 und 2 können daher mit einem Linienflug vorgenommen werden. Rückführungen der Vollzugsstufe 3 könnten ebenfalls mit einem Linienflug vorgenommen werden, doch müssten die betroffenen Personen infolge zu erwartenden körperlichen Widerstandes stark gefesselt werden; diese Vollzugsstufe wird derzeit nicht praktiziert, da die Lufttransportfirmen entsprechende Transporte ablehnen.