Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten

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Aus diesem Grund hat die Praxis nichtmetallische bzw. textile Fesselungsmittel z.B. mit Klettverschluss entwickelt, die das Risiko von Verletzungen stark reduzieren und die von der Begleitequipe im Notfall rasch und problemlos geöffnet werden können.

Art. 6 Zugelassene Hilfsmittel

Die Bestimmung listet - in Anwendung von Artikel 14 ZAG - die generell für die Anwendung polizeilichen Zwangs zugelassenen Hilfsmittel auf. Es wird dabei klargestellt, dass Hilfsmittel im Sinne von Artikel 14 ZAG nur solche Mittel sind, die unmittelbar gegen Personen zum Einsatz gebracht werden. Hilfsmittel, die sich mittelbar auf Personen auswirken können (etwa Strassensperren, Ablenkungsgeräte mit akustischer und optischer Wirkung etc.) fallen nicht unter die Liste des Gesetzes; ihr Einsatz richtet sich nach den Erfordernissen der Polizeitaktik.

Die Wasserwerfer werden im Gesetz als Hilfsmittel nicht erwähnt, doch kann die gesetzliche Liste vom Bundesrat ergänzt werden (Art. 14 Abs. 2 ZAG). Der Einsatz von Wasserwerfern kann im Einsatzbereich der Bundesbehörden insbesondere dem Schutz von Gebäuden und Einrichtungen des Bundes vor grösseren Personenansammlungen dienen. Da sich der Einsatz der Geräte in diesem Fall unmittelbar gegen Personen richtet, werden sie in die Liste der grundsätzlich zulässigen Hilfsmittel aufgenommen.

Diensthunde kommen als Wach- und Schutzhunde insbesondere beim Grenzwachtkorps, beim Bundessicherheitsdienst und bei der Militärischen Sicherheit zum Einsatz. Sie müssen für den spezifischen Einsatz von einem Fachgremium individuell für tauglich erklärt worden sein (s. Art. 13 Abs. 3).

Art. 7 Schlag- und Abwehrstöcke

Bei den Schlag- und Abwehrstöcken handelt es sich um Waffen im Sinne der Waffengesetzgebung. Es können unterschiedlich ausgestaltete Geräte zum Einsatz kommen (z.B. der sog. polizeiliche Mehrzweckstock, der Teleskopstock etc.). Der Einsatz richtet sich nach polizeitaktischen Gesichtspunkten und insbesondere nach der jeweiligen spezifischen Ausbildung der eingesetzten Polizeiorgane. Die allgemeine Anforderung an diese Geräte besteht darin, dass durch entsprechende Ausgestaltung das Verletzungsrisiko gemildert werden soll.

Art. 8 Reizstoffe

Auch im Bereich des Einsatzes von Reizstoffen gilt, dass diese zuvor von einem zuständigen Fachgremium als für den Polizeieinsatz tauglich erklärt werden müssen. Der heutigen Praxis entsprechend dürfen gegen Einzelpersonen, d.h. aus unmittelbarer Nähe, nur Pfefferpräparate eingesetzt werden. Die anderen zugelassenen Präparate sind für den Einsatz gegen Personenansammlungen, etwa zum Schutz von Gebäuden und Einrichtungen des Bundes oder für Spezialeinsätze, wie z.B. Verhaftungen unter erschwerten Bedingungen, vorgesehen.

Art. 9 Destabilisierungsgeräte

Die Destabilisierungsgeräte sind eine Alternative zu den Feuerwaffen und können nur unter den strengen Voraussetzungen dieses Artikels eingesetzt werden.

Es handelt sich, technisch gesehen, um Elektroschockgeräte im Sinne von Artikel 4 Buchstabe e des Waffengesetzes4. Mit diesen Geräten werden kleine Kontaktpfeile ver-

4 SR 514.54.