Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 22 Persönliche Bedürfnisse
Den transportierten Personen muss nicht fortdauernd zu Essen und zu Trinken zur Verfügung gestellt werden, sondern nur, wenn die Transportdauer oder besondere Umstände dies erforderlich machen. Bei Rückführungen haben die transportierten Personen in der Regel Gelegenheit, sich vor dem Abflug zu verpflegen. Im Übrigen wird dabei auf die Zeit und die Dauer des Transportes sowie auf die Witterungsverhältnisse (z.B. hohe Temperaturen) Rücksicht zu nehmen sein.
Der Toilettengang stellt in der Regel bei Personentransporten kein besonderes Problem dar. Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die zu transportierende Person vor Transportbeginn eine Toilette aufsuchen kann. Für Transporte auf dem Schienenweg sind die entsprechenden Transportwagen mit Toiletten ausgerüstet. Bei Strassentransporten wird nötigenfalls auf entsprechend ausgerüsteten Raststätten ein Halt eingeschaltet. Für Transporte auf dem Luftweg wird dagegen eine besondere Regelung vorgesehen (Art. 31).
Art. 23 Fesselung
Der Einsatz von Fesselungsmitteln richtet sich vorweg nach den in Absatz 1 aufgelisteten Voraussetzungen. Vorweg soll die Fesselung die Anwendung von Gewalt verhindern, sei es gegen die Mitglieder der Transportequipe, sei es gegen andere transportierte Personen. Die Verhinderung von Selbstverletzungen wird besonders erwähnt. Damit soll sichergestellt werden, dass Personen nicht ihre Rückführung durch Selbstverletzungen vor oder während des Transportes verhindern.
Die Regelung verzichtet bewusst auf eine allzu detaillierte Umschreibung der Fesselungsmittel. Damit soll der Entwicklung in diesem Bereich Raum gelassen werden; die Verwendung neuer Typen von Fesselungsmitteln und weiter entwickelter Materialien bleibt möglich. Es versteht sich, dass in jedem Fall nur Fesselungsmittel verwendet werden dürfen, die den jeweiligen besonderen Umständen und der Gefahr, die von der gefesselten Person ausgeht, Rechnung tragen. So darf eine Person, wie bereits in den geltenden Richtlinien der KKJPD vorgesehen, für den Transport nötigenfalls auch auf einem Rollstuhl oder einer Tragbahre festgeschnallt werden.
Art. 24 Besondere Bestimmungen für den Transport von Kindern und Frauen
Diese Bestimmung gibt den Behörden für die Modalitäten des Transports von Kindern einen gewissen Ermessensspielraum, indem insbesondere die Begleitung an die Umstände anzupassen ist. Der Transport eines jüngeren Kindes hat auf eine andere Weise zu erfolgen, als der eines kräftigen Jugendlichen, der ein aggressives Verhalten an den Tag legt.
Frauen müssen bei Transport im Grundsatz von einer Frau begleitet werden. Dies ist allerdings aus faktischen Gründen nicht immer möglich, da es in verschiedenen Polizeikorps nicht genügend Frauen gibt, um eine weibliche Transportbegleitung in jedem Fall sicher zu stellen. Auch beim Grenzwachtkorps können derzeit nicht alle Patrouillen auch weibliche Mitglieder umfassen. Die Präzisierungen hinsichtlich des Transportes in Zellen entsprechen inhaltlich den Regelungen in der Übereinkunft vom 23. Juni 1909 betreffend die Polizeitransporte (SR 354.1).
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Transporte im Inland Art. 25 Transporte ohne formellen Auftrag
Es gibt Fälle, in denen es aus Praktikabilitätsgründen nicht möglich oder sinnvoll ist, vorgängig einen formellen Transportauftrag zu erteilen. Es können etwa folgende Beispiele erwähnt werden: Der Transport einer Person, die von einer Patrouille des Grenzwacht-