Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten
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wird damit erheblich gemindert. Der von der getroffenen Person verspürte Schlag auf den Körper wird sehr heftig und weitere Gegenwehr in der Regel verhindert. Gegenüber den herkömmlichen Vollmantelgeschossen wird aber die statistische Wahrscheinlichkeit einer schweren oder tödlichen Verletzung gesamthaft nicht wesentlich verändert.
Unter den Begriff der Hilfsmunition fallen die übrigen von der Polizei benötigten Munitionsarten wie Treibladungen für Reizgase etc. Diese Munitionsarten werden, von Notwehr- und Notstandssituationen abgesehen, nicht unmittelbar gegen Personen eingesetzt.
Art. 13 Fachgremien für die Prüfung der Tauglichkeit
Als Fachgremium für die Prüfung der Tauglichkeit von Hilfsmitteln, Waffen und Munition für die Anwendung polizeilichen Zwangs wird eine interdepartementale Arbeitsgruppe mit Vertretern aus EJPD, VBS und EFD eingesetzt. Heute wird die Tauglichkeit von der polizeitechnischen Kommission der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (SPTK) der Schweiz durchgeführt. Deshalb sieht Absatz 3 vor, dass die interdepartementale Arbeitsgruppe ihre Aufgabe an die SPTK delegieren oder auf deren Empfehlungen verweisen kann. Diensthunde, die als Hilfsmittel eingesetzt werden sollen, müssen im Einzelfall auf ihre Tauglichkeit für die vorgesehenen Aufgaben geprüft werden. Solche Prüfungen werden bereits heute durch die vom Schweizerischen Polizeihundeführer-Verband anerkannten Experten sowie durch die Experten des Grenzwachtkorps und der Militärischen Sicherheit vorgenommen.
Art. 14 Beschaffung; Zuständigkeit und Koordination
Die Beschaffung der Hilfsmittel, der Waffen und der Munition geschieht im Rahmen der allgemeinen Beschaffungsvorschriften des Bundes; die betroffenen Departemente bleiben in diesem Rahmen für ihren jeweiligen Sachbereich zuständig. Absatz 2 verlangt jedoch, dass sie sich untereinander koordinieren. Diese Koordination entspricht sowohl dem Gebot der Wirtschaftlichkeit als auch den Erfordernissen der Zusammenarbeit der verschiedenen mit Polizeiaufgaben betrauten Bundesorganen unter sich (Kompatibilität der Ausrüstung). Die Departemente haben ferner dafür zu sorgen, dass die Beschaffung soweit als erforderlich auch mit den kantonalen Behörden koordiniert wird.
3. Kapitel Transport von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen
Das dritte Kapitel enthält Bestimmungen über den Transport von Personen, deren Freiheit behördlich eingeschränkt ist. Im ersten Abschnitt finden sich allgemeine Bestimmungen, die im Wesentlichen den Inhalt der Übereinkunft vom 23. Juni 19095 betreffend die Polizeitransporte zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartment und den Polizeidirektionen sämtlicher Kantone an die heutigen Bedürfnisse anpassen. Der zweite Abschnitt enthält einige spezifische Bestimmungen für die Transporte im Inland, der dritte Abschnitt befasst sich mit den Besonderheiten für die Rückführungen von Personen auf dem Luftweg.
Art. 15 Transportauftrag
Transporte von Personen, deren Freiheit behördlich eingeschränkt ist, müssen im Grundsatz schriftlich angeordnet werden. Dafür soll ein entsprechendes Formular geschaffen werden (s. Art. 16). Für bestimmte kurzfristige Transporte im Inland kann von einem schriftlichen Auftrag abgesehen werden (s. Art. 25).
5 SR 354.1.