Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten
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Die Rückführung von Personen, die infolge zu erwartenden körperlichen Widerstandes stark gefesselt werden müssen, erfolgt derzeit ausschliesslich mittels Sonderflügen (Vollzugsstufe 4).
Art. 29 Vorbereitungsgespräch
Das Vorbereitungsgespräch ist von den Vollzugsorganen des Kantons zu führen, der die Rückführung angeordnet hat.
Wenn ein Vorbereitungsgespräch stattgefunden hat, die Rückführung danach aber gescheitert ist, kann vor dem erneuten Rückführungsversuch im Sinne einer Ausnahme auf ein zweites Vorbereitungsgespräch verzichtet werden. Es muss angenommen werden, dass eine Person, welche die Rückführung beim ersten Versuch mit ihrem Verhalten verhindert hat, sich beim zweiten Versuch ähnlich verhalten wird und ihren Widerstand ausnahmsweise möglicherweise noch verstärken wird. Es muss auch befürchtet werden, dass betroffene Personen in der Folge eines im Voraus angekündigten zweiten Rückführungsversuchs – wie bereits vorgekommen – sich zur Verhinderung der Rückführung selbst zu verletzen versuchen.
Art. 30 Persönliche Bedürfnisse
In bestimmten Situationen – insbesondere aus Sicherheitsgründen – kann einer rückzuführenden Person der Gang zu Toilette nicht ohne weiteres gestattet werden. Für diese Fälle kann die Begleitequipe besondere Toilettenmittel zur Verfügung stellen (wie sie beispielsweise in der Sportfliegerei, etwa an Bord von Segelflugzeugen benutzt werden). Der Gebrauch von Windeln ist dagegen klar auf Fälle begrenzt, in denen die betroffene Person dazu ihr Einverständnis gegeben hat.
Art. 31 Persönliche Effekten
Diese Bestimmung untersagt es insbesondere, dass in den persönlichen Effekten Dokumente zum Asylverfahren oder zu allfälligen Strafverfahren mitgeführt werden. Die Bestimmung dient dem Schutz der betroffenen Personen. Um ihre Verfolgung im Herkunftsland zu vermeiden, dürfen solche Dokumente nicht an die dortigen Behörden gehen.
4. Kapitel Ausbildung
Derzeit verfügt jede betroffene Behörde über ihr eigenes Ausbildungskonzept. Zu erwähnen sind etwa die Ausbildungsgänge des Grenzwachtkorps, der Bundeskriminalpolizei, der Militärischen Sicherheit, des Bundessicherheitsdienstes sowie für Personen, die mit Rückführungen betraut sind (Ausbildung von Mitgliedern der Begleitequipen und besondere Ausbildung für Equipenchefs).
Die heutige Regelung der Ausbildung ist verhältnismässig wenig formalisiert und einigermassen unterschiedlich gestaltet. Es sind daher verschiedene Koordinationsprojekte angelaufen; zu erwähnen ist insbesondere das Projekt SynPot, welches darauf ausgerichtet ist, die Synergien zwischen den verschiedenen Dienststellen zu nutzen, die auf der Ebene des Bundes mit Sicherheitsaufgaben betraut sind. Ferner gibt es ein Projekt zu Koordination der Ausbildung zwischen der Militärischen Sicherheit und den kantonalen Polizeikorps. Angesichts der laufenden Projekte soll es den betroffenen Departementen überlassen bleiben, die Ausbildung in ihrem Zuständigkeitsbereich zu regeln und für die notwendige Koordination zu sorgen. Die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen beschränken sich dementsprechend auf einige Grundsätze.