Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten

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2. Einzelne Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Der Geltungsbereich wird von Artikel 1 und 2 des ZAG vorgegeben. Artikel 1 Absatz 1 des Verordnungsentwurfs umschreibt den Regelungsgegenstand, indem er an das ZAG anknüpft.

Absatz 2 enthält eine Präzisierung zum gesetzlichen Geltungsbereich. Grenzüberschreitende Lufttransporte finden nicht nur im Bereich der ausländerrechtlichen Rückführungen statt, sondern auch im Bereich der internationalen Rechtshilfe. Bei Überstellungen an ausländische Behörden werden die betroffenen Personen in der Regel am schweizerischen Flughafen den Polizeiorganen des ersuchenden Staates übergeben, so dass im Flugzeug im Rahmen des internationalen Lufttransportrechts zwischen Begleitern und transportierten Personen das Recht des ersuchenden Staates Anwendung findet. Bei der Überstellung von Personen aus dem Ausland an die Schweiz werden diese Personen in der Regel von schweizerischen Polizeiorganen im Ausland abgeholt, so dass während des Lufttransports im Rahmen des internationalen Lufttransportrechts zwischen Begleitern und transportierten Personen schweizerisches Recht zur Anwendung kommt. In diesem Fall finden die Artikel 27–31 der vorliegenden Verordnung sinngemässe Anwendung, d.h. sie gelten, soweit der Sachverhalt eine Anwendung zulässt und soweit sie (etwa hinsichtlich der Begleitequipe, der Meldungen an das Bundesamt für Migration etc.) nicht auf die spezifischen Fälle der ausländerrechtlichen Rückführungen zugeschnitten sind.

Für den Transport vom oder zum Flughafen in der Schweiz findet in Rechtshilfefällen das kantonale Recht Anwendung, wenn die Personen im Rahmen kantonaler Verfahren von kantonalen Organen transportiert werden. Findet der Transport im Zuständigkeitsbereich der Bundesbehörden statt (etwa bei Durchführung des Transportes durch Angehörige des Grenzwachtkorps), findet die vorliegende Verordnung Anwendung.

2. Kapitel

Der erste Abschnitt dieses Kapitels legt in genereller Form fest, welche Hilfsmittel sowie welche Waffen und welche Munition für welche polizeiliche Aufgabe eingesetzt werden dürfen. Dabei wird zwischen den allgemeinen polizeilichen Aufgaben (Art. 3), den Schutzeinsätzen an Bord von Luftfahrzeugen (Art. 4) sowie den Transporten von Personen mit Freiheitsbeschränkungen auf dem Luftweg (Art. 5) unterschieden. Der zweite und der dritte Abschnitt enthalten eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel, Waffen und Munition. Der vierte Abschnitt legt fest, wie die Tauglichkeit der zu beschaffenden bzw. einzusetzenden Zwangsmittel geprüft werden soll und enthält ein Koordinationsgebot zuhanden der beschaffenden Departemente.

Art. 2 Grundsätze des Einsatzes von Hilfsmittel und Waffen

Als Polizeiorgane des Bundes gelten Angestellte des Bundes, die von Gesetzes wegen ganz oder teilweise mit der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben betraut sind, unabhängig davon, ob sie einem eigentlichen Polizeikorps angehören. Als Polizeiorgane im Sinne der Verordnung gelten namentlich auch die Angehörigen des Grenzwachtkorps.

Es kann nicht Aufgabe der Verordnung sein, die zugelassenen Hilfsmittel, die zugelassenen Waffen und die zugelassene Munition in detaillierter Weise bzw. auf der Ebene des Fabrikationstyps zu umschreiben. Als zugelassen sollen daher sämtliche von Artikeln 14 und 15 ZAG aufgelisteten Arten von Hilfsmitteln und Waffen (einschliesslich Munition) gelten, die von einem Fachgremium geprüft und für den polizeilichen Einsatz als tauglich befunden und empfohlen worden sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers (s. Art. 16 ZAG) dürfen aber nicht alle grundsätzlich zugelassenen Zwangsmittel für