Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten

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Art. 16 Transportformular

Die Bestimmung umschreibt den wesentlichen Inhalt des Transportformulars und beauftragt das EJPD, die Einzelheiten und die Form des Formulars zu regeln.

Art. 17 Transportprotokoll

Für Personentransporte, die länger als 4 Stunden dauern oder bei denen besondere Vorkommnisse wie Fluchtversuche, gesundheitliche Probleme der transportierten Personen u. dgl. zu verzeichnen sind, müssen die transportierenden Organe ein Transportprotokoll erstellen. Dieses kann separat erstellt oder ins Transportformular integriert werden.

Art. 18 Transporttauglichkeit

Sowohl die anordnende Behörde als auch die mit dem Transport beauftragten Organe haben darauf zu achten, dass die zu transportierende Person transporttauglich ist. Werden vor dem Transport oder während des Transportes gesundheitliche Probleme manifest, die durch den Transport verschlimmert werden könnten oder die eine ordnungsgemässe Durchführung in Frage stellen, ist die Transporttauglichkeit medizinisch abzuklären. Wird dabei die Transportfähigkeit verneint, ist der Transport nach den entsprechenden Anweisungen zu unterlassen oder abzubrechen. Macht die untersuchende Medizinalperson den Transport von Auflagen abhängig, sind diese im Transportformular zu vermerken.

Art. 19 Orientierung

Die Orientierung der transportierten Personen über die voraussichtliche Dauer und das Ziel des Transports soll allfälligen Verunsicherungen vorbeugen. Die Orientierung kann jedoch, je nach Situation, sehr summarisch erfolgen.

Art. 20 Vorbereitung auf den Transport

Den zu transportierenden Personen muss in der Regel Gelegenheit gegeben werden, sich den Umständen entsprechend reisefertig zu machen. Soweit persönliche Effekten der transportierten Person mitzuführen sind, ist dies im Transportformular zu vermerken. Zu den Ausnahmen von dieser Bestimmung s. Artikel 25.

Art. 21 Sicherheitsmassnahmen

Die Sicherheitsmassnahmen umfassen zwei Aspekte: Die Durchsuchung transportierter Personen nach Waffen oder gefährlichen Gegenständen sowie die Orientierung über allfällige Risiken. Der zweite Aspekt ist eine Übernahme der aktuellen Regelung. Die massgebenden Richtlinien der KKJPD sehen vor, dass die von der zuständigen Behörde mit der Rückführung beauftragten Personen insbesondere den Equipenchef über alle diesbezüglichen wichtigen Anhaltspunkte orientieren. Als solche Anhaltspunkte gilt etwa das Verhalten der betroffenen Personen während einer allfälligen Haft. Mitzuteilen ist insbesondere, ob die zu transportierenden Personen kooperationswillig sind oder ob Gewaltbereitschaft angenommen werden muss. Solche Informationen sind den Vollzugsorganen gegebenenfalls auch von den Behörden des Bundes oder beteiligter Kantone mitzuteilen.

Die Erwähnung allfälliger besonderer Risiken im Transportformular wird den entsprechenden Informationsfluss erleichtern.