Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten

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schossen, die durch feine Drähte mit dem Gerät selbst verbunden bleiben. Die getroffene Person wird mit einem Stromstoss „destabilisiert“, d.h. sie verliert kurzfristig die Kontrolle über ihre Muskulatur und kann in dieser Zeit gefesselt werden. Die Geräte können nur aus kurzer Distanz zum Einsatz kommen und erscheinen vor allem für Festnahmen in beengten Verhältnissen (z.B. im Innern von Flugzeugen) oder von gefährlichen, hochgradig erregten Personen geeignet. Die Einführung solcher Waffen sollte es erlauben, in vielen Fällen auf den Einsatz von Feuerwaffen zu verzichten. Solche Geräte werden bereits von verschiedenen Polizeikorps der Schweiz für Sondereinsätze verwendet. Die polizeitechnische Kommission der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (SPTK) hat zum Thema eine Empfehlung herausgegeben. Sie empfiehlt den Polizeikorps, diese Geräte nur durch erfahrene Polizeiangehörige einsetzen zu lassen und alle Anwendungsfälle zu melden. Bisher wurden fünfzehn Fälle registriert; Probleme sind bei diesen nicht aufgetreten. Ferner ist zu beachten, dass alle Polizeiangehörigen, die Destabilisierungsgeräte tragen, diese im Rahmen ihrer Ausbildung an sich selbst ausprobieren müssen.

Art. 10 Feuerwaffen

Für die Anwendung polizeilichen Zwangs sind im Grundsatz drei Arten von Feuerwaffen zugelassen: Hand- und Faustfeuerwaffen (d.h. insbesondere die als Dienstwaffen üblichen Pistolen, aber auch Präzisionsgewehre), Seriefeuerwaffen (d.h. insbesondere die in besonderen Situationen zum Einsatz kommenden Maschinenpistolen des Grenzwachtkorps, der Bundeskriminalpolizei und der Militärischen Sicherheit) und die so genannten Mehrzweckgewehre (mit einem breiten Spektrum unterschiedlicher Munition, namentlich Tränengas- oder Pfefferpatronen), die für spezifische Aufgaben erforderlich sind. Der konkrete Einsatz insbesondere der Seriefeuerwaffen und der Mehrzweckgewehre richtet sich nach den Gesichtspunkten der Polizeitaktik.

Art. 11 Unzulässige Waffen bei Ausschaffungen

Dass Destabilisierungsgeräte bei Ausschaffungen auf dem Luftweg nicht eingesetzt werden dürfen, ergibt sich bereits aus Artikel 5, welcher eine beschränkte Liste von zulässigen Waffen und Hilfsmitteln enthält. Der in Artikel 11 zusätzlich vorgesehene ausdrückliche Ausschluss soll in erster Linie dazu dienen, jeden Zweifel auszuräumen, da die Verwirrung in diesem Zusammenhang aufgrund verschiedener Artikel in der Presse gross war.

Art. 12 Munition

Bei der so genannten Vollmantelmunition handelt es sich um Projektile, die von einem durchgehenden harten Mantel umschlossen sind, und die dadurch eine relativ hohe Durchschlagskraft aufweisen. Es war dies die herkömmliche Munition für die Dienstwaffen der Polizei. Diese Munition hat allerdings zwei Nachteile. Einerseits kann ihr Einsatz insbesondere im Innern von Gebäuden dazu führen, dass Drittpersonen durch abprallende Geschosse erheblich gefährdet werden. Andererseits kommt es vor, dass getroffene Personen infolge des glatten Durchschusses während einiger Zeit vollständig handlungsfähig bleiben und während dieser Zeit gegebenenfalls Drittpersonen und Polizeiorgane weiter gefährden können.

Aus diesen Gründen haben in der letzten Zeit verschiedene Polizeikorps so genannte Deformationsmunition bzw. Munition mit kontrollierter Expansionswirkung eingeführt. Diese Projektile können sich beim Aufprall infolge ihrer Ausgestaltung oder einer besonderen Legierung des vorderen Teils des Geschossmantels mehr oder weniger stark („kontrolliert“) abplatten bzw. deformieren. Die Aufprallenergie wird dadurch verstärkt und die Durchschlagskraft nimmt erheblich ab. Der unkontrollierbare Abprall von Geschossen