Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten

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sämtliche Einsätze verwendet werden. In den folgenden Bestimmungen wird daher zwischen drei Einsatzarten unterschieden (allgemeine polizeiliche Aufgaben, Schutz von Luftfahrzeugen und Transporte auf dem Luftweg). Es ist zu beachten, dass die Anwendung von Destabilisierungsgeräten nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist (Art. 9) und bei Rückführungen auf dem Luftweg ausgeschlossen ist (Art. 11).

Art. 3 Allgemeine polizeiliche Aufgaben

Für die allgemeinen polizeilichen Aufgaben sollen im Grundsatz sämtliche zugelassenen bzw. empfohlenen Hilfsmittel, Waffen und Munitionsarten eingesetzt werden dürfen. Zu den allgemeinen polizeilichen Aufgaben gehören etwa der Schutz von Personen und Sachen vor gewaltsamen Angriffen, Festnahmen, Hausdurchsuchungen, Personentransporte, Personenkontrollen, Geiselbefreiungen etc. Der Einsatz im Einzelfall richtet sich nach den Erfordernissen der Polizeitaktik und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (s. Art. 9 ZAG).

Art. 4 Schutz von Luftfahrzeugen

Das Luftfahrtrecht3 sieht vor, dass zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr gefährden können, Sicherheitsbeauftragte eingesetzt werden. Die Bestimmung regelt die zulässigen Hilfsmitteln, Waffen und Munitionsarten, die von spezifisch ausgebildeten Flugbegleitern an Bord von Luftfahrzeugen zum Einsatz gebracht werden dürfen. Neben allen zulässigen Fesselungsmitteln und Einsatzstöcken sind dies Hand- und Faustfeuerwaffen mit Munition, die eine kontrollierte Expansionswirkung aufweist. Diese Munition deformiert sich beim Aufprall, so dass die Durchschlagswirkung stark reduziert wird, aber keine Splitterwirkung entsteht (zur Wirkungsweise solcher Munitionsarten s. im Übrigen Art. 12). Damit sollen allfällige Flugzeugentführer kampfunfähig gemacht werden können, ohne dass die Wände der Druckkabine durchschlagen oder andere Passagiere durch abprallende Projektile oder Splitter gefährdet werden. Nicht zugelassen sind in diesem Einsatzbereich Reizstoffe, da sie ins Lüftungssystem gelangen und damit auch die Handlungsfähigkeit der Besatzung gefährden könnten.

Für diesen Einsatzbereich zugelassen sind ferner Destabilisierungsgeräte (zur Wirkungsweise s. Art. 9). Mit solchen Waffen können auf relativ engem Raum Personen kurzzeitig bewegungsunfähig gemacht werden, ohne dass andere Passagiere erheblich gefährdet werden oder gefährliche Beschädigungen des Flugzeugs zu erwarten sind.

Art. 5 Transporte auf dem Luftweg

Die Regelung ist vor allem auf die zwangsweisen Rückführungen im Ausländerrecht ausgerichtet. Sie orientiert sich an der seit einigen Jahren geübten Praxis, wonach die Begleitequipe solche Rückführungen im Grundsatz unbewaffnet durchführt. Als einzige Waffen lässt Absatz 1 Buchstabe b – insbesondere zu Selbstverteidigungszwecken – Einsatzstöcke zu; ob diese im Einzelfall mitgeführt werden, wird der Praxis überlassen. Eine Einschränkung findet sich auch bei den als Hilfsmitteln zugelassenen Fesselungsmitteln (Absatz 1 Buchstabe a): Die üblichen metallischen Handschellen werden hier nicht zugelassen, da sie in der Enge eines Flugzeugs und angesichts der oft mehrstündigen Transportdauer ein gewisses Verletzungsrisiko bedeuten. Es muss zudem sichergestellt werden, dass die Fesselungen im Notfall rasch gelöst werden können. Im Falle der heute üblichen Sonderflüge mit zum Teil über 20 gefesselten Personen könnte die Verwendung von Metallhandschellen mit Schlüsseln im Notfall grosse Probleme bereiten.

3 Siehe insb. Art. 122e ff. der Luftfahrtverordnung, SR 748.01.