Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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Ungeeignete institutionelle Strukturen?
Für manche sind die Probleme in der Raumplanung in unserem Land darauf zurückzuführen, dass unsere institutionellen Strukturen zu «zersplittert» sind, dass also die Kantone und Gemeinden in diesem Bereich über zu grosse Kompetenzen verfügen.
Der Umstand, dass rund 2800 Gemeinden im Bereich der Raumplanung über Kompetenzen verfügen, erleichtert nach Ansicht des Bundesrates die Aufgabenerfüllung nicht. Das gilt auch mit Bezug auf die 26 Kantone, und erst recht, wenn man auch die Realität der neuen funktionalen Räume beachten will. Diese Situation hat aber auch Vorteile: beispielsweise erlauben die verschiedenen Ansätze, den unterschiedlichen Kulturen des Landes Rechnung zu tragen (die Raumplanung wird in der Deutschschweiz nicht genau gleich angegangen wie in der französischsprachigen Schweiz oder im Tessin). Man kann sagen, dass die Dezentralisierung der Entscheidkompetenzen in der Schweiz zuweilen nachteilig für die ökologische Dimension der nachhaltigen Raumentwicklung sein kann, für die wirtschaftliche Dimension mehr oder weniger neutral ist, aber die soziale Dimension fördert.
Ausserdem müssen auch die Auswirkungen der institutionellen Strukturen differenziert betrachtet werden. Länder, in denen institutionelle Reformen stattgefunden haben (beispielsweise Deutschland mit der Verringerung der Anzahl Gemeinden), erzielen nicht zwingend bessere Ergebnisse (der Bodenverbrauch zum Beispiel ist in Deutschland proportional zur Gesamtfläche grösser als in der Schweiz).
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die heutige Kompetenzverteilung beibehalten werden kann, wenn die Kantone und Gemeinden stärker als heute zur Zusammenarbeit bewegt werden und den Herausforderungen von nationaler Bedeutung besser Rechnung getragen wird.
Ungenügende Rolle des Bundes?
Für manche hat der Bund seine Arbeit nicht gemacht. Es ist durchaus einzuräumen, dass es - vor allem in den 80er Jahren - sicher möglich gewesen wäre, in Bezug auf die kantonalen Richtpläne fordernder zu sein. Allerdings befanden sich die mit den Planungsaufgaben betrauten Behörden damals in einem Lernprozess: Zu Beginn der 80er Jahre wusste noch niemand genau, wie ein kantonaler Richtplan zu erstellen ist. Seither hat sich in diesem Bereich jedoch Einiges getan. Die Richtpläne der zweiten Generation sind, verglichen mit jenen der ersten Generation, qualitativ denn auch deutlich besser. Wie bereits erwähnt, hat sich ausserdem in der Zwischenzeit auch das Wissen über die räumlichen Prozesse erweitert.
Im Übrigen hatte sich der Bund bei der Genehmigung der kantonalen Richtpläne an den Inhalt des RPG zu halten. Das RPG ist hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die kantonalen Richtpläne indessen nicht sehr konkret, was zu sehr unterschiedlichen Ansätzen in den einzelnen Kantonen geführt hat. Der Bund hat die kantonalen Richtpläne und deren Anpassungen allerdings häufig nur mit Vorbehalten und nach Verhandlungen mit den Kantonen genehmigt. Hingegen hatte der Bund keine Mittel in der Hand, um die Umsetzung der den Kantonen mit der Genehmigung erteilten Aufgaben zu kontrollieren oder Sanktionen zu ergreifen.