Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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Ein neues Gesetz ist für sich allein noch keine Garantie, dass alle Probleme befriedigend gelöst werden können. Es kann aber die Spielregeln im Hinblick auf eine nachhaltigere Raumentwicklung konkretisieren und verbessern.

6.1 Allgemeine Stossrichtung des REG

Der E-REG soll sich mit den heutigen und vorhersehbaren künftigen Problemen der Raumentwicklung in unserem Land befassen.

Mit der RPG-Revision sollen das Raumplanungsrecht im engeren Sinn sowie das funktionale Recht so weit wie erforderlich angepasst werden.

Mit dem E-REG sollen daher im Wesentlichen die folgenden Ziele erreicht werden:

- bedürfnisgerechte Planung für eine überwiegend urbane Bevölkerung, die in

funktionalen Räumen lebt, welche über die institutionellen Grenzen hinausreichen (Ziff. 6.2.);

- geordnete Siedlungsentwicklung (Ziff. 6.3.);

- Sicherstellung der Kohärenz des raumplanerischen Handelns (Ziff. 6.4.);

- Berücksichtigung der Vielfalt der räumlichen Verhältnisse in der Schweiz (Ziff.

6.5);

- Schaffung einer dynamischen Raumplanung (Ziff. 6.6.);

- Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz (Ziff. 6.7).

6.2 Realität einer urbanen Schweiz und funktionale Räume

Ein neues Raumentwicklungsgesetz muss mit der räumlichen Realität im Einklang stehen. Verschiedene Artikel des Entwurfs befassen sich denn auch spezifisch mit den Metropolen, den Agglomerationen und den Städten (vgl. Art. 21 - 23 E-REG). Dennoch gehen die ländlichen Räume nicht vergessen (vgl. Art. 24 E-REG). Das REG geht vom Grundsatz aus, dass sich urbane und ländliche Räume ergänzen und dass beide Qualitäten, Besonderheiten und Potenziale besitzen, die zu nutzen sind. In der Raumplanung sollte man nicht alles überall machen wollen.

Aufgrund dieser Überlegung wird auch den funktionalen Räumen Rechnung getragen, ohne diesen aber formelle Kompetenzen zu übertragen. Der Entwurf zu einem neuen REG will und kann die Schweiz nicht neu definieren. Im Vordergrund steht deshalb die Zusammenarbeit zwischen Behörden in den Metropolen, den Agglomerationen und den ländlichen Räumen; besondere Bedeutung kommt der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu (Art. 4 E-REG). Um diese notwendige Zusammenarbeit zwischen Behörden zu erleichtern und zu fördern, sind im E-REG eine Reihe von Bestimmungen vorgesehen, die zu einer solchen Zusammenarbeit verpflichten (vgl. Art. 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 21 und 23 E-REG) oder Anreize dafür schaffen (vgl. Art. 12 f. E-REG).

6.3 Geordnete Siedlungsentwicklung

Eines der Hauptziele des E-REG besteht darin, die Siedlungsentwicklung in geordnete Bahnen zu lenken. Dies ist sowohl aus Gründen der Landschaft (für die Schweiz