Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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stellt die Qualität der Landschaft eine sehr wichtige Ressource dar) als auch aus Kostengründen (die Zersiedlung verursacht äusserst hohe Kosten, deren langfristige Finanzierung nicht garantiert ist) nötig. Die künftige Siedlungsentwicklung ist sicherlich eine der grössten Herausforderungen für unser Land.
Aus diesem Grund sind im E-REG folgende Bestimmungen vorgesehen:
- Koordination der Siedlungsentwicklung in den kantonalen Richtplänen (Art. 28);
- Auftrag an die Kantone, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des REG die be-
stehenden Bauzonen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen (Art. 76 - 79 und Art. 84);
- Zuweisung überdimensionierter Bauzonen zu Reservebauzonen (Art. 76);
- Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen (Art. 28);
- neue Definition der Bauzonen (Berücksichtigung der regionalen und nicht mehr
bloss der kommunalen Bedürfnisse; Art. 40);
- ausgleichende Massnahmen zwischen Grundeigentümern in bestimmten Son-
derfällen (Art. 78 f.);
- Bestimmungen zur Verringerung der Baulandhortung (Art. 47) und Erleichterung
der Erstellung von Bauten (Landumlegungen [Art. 45 f. ], Erschliessung [Art. 41
- 44], Beschleunigung der Verfahren [Art. 38 f. sowie 62 - 64]);
- Bestimmungen betreffend die Bauten in den Kulturlandzonen (Art. 48 - 57).
Mit diesen verschiedenen Bestimmungen soll die Siedlungsentwicklung in unserem Land nachhaltiger geregelt werden. Die Überprüfung der Bauzonen rechtfertigt sich dadurch, dass die meisten Bauzonen in der Schweiz in den 70er Jahren ausgeschieden wurden. Ihre Grösse und Lage entsprechen nicht in allen Fällen den heute abschätzbaren künftigen Bedürfnissen. Es geht jedoch nicht darum, alles neu zu definieren; vielmehr soll eine Überprüfung durchgeführt werden, damit die problematischsten Situationen angepasst werden können. Dazu bedarf es eines klaren Auftrags des Gesetzgebers. Ansonsten wird sich kaum etwas verändern. Falls nichts unternommen wird, ist eine fortschreitende Zersiedlung vorprogrammiert.
Verschiedene Kreise fordern die Erstellung eines nationalen Plans für die Siedlungsentwicklung. In einer Stellungnahme vom 16. November 2007 spricht sich der Rat für Raumordnung (eine ausserparlamentarische Kommission des Bundesrates) ebenfalls für mehr Kompetenzen für den Bund aus, namentlich im Bereich der Siedlungsentwicklung.
Der Bundesrat zieht einen föderalistischeren Weg vor. Die zentrale Rolle des kantonalen Richtplans stellt sicher, dass die Situation auf differenzierte Weise betrachtet wird. Da der Bundesrat die kantonalen Richtpläne zu genehmigen hat, kann er bei dieser Gelegenheit prüfen, ob die Kantone ihren Auftrag wirklich erfüllen, ohne dass sich der Bund in die Einzelheiten der Raumplanung in den Kantonen einmischen müsste.
Die Frage der Bauten in den Kulturlandzonen, die stark zur Zersiedlung beitragen, soll langfristig geregelt werden. Allzu häufige Rechtsänderungen, wie sie der Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen in den letzten Jahren erlebt hat, sind der