Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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6.7 Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz

Ein neues Raumentwicklungsgesetz soll auch dazu beitragen, dass die Schweiz ihre Wettbewerbsfähigkeit in einer zunehmend globalisierten Welt zumindest erhalten, möglichst aber stärken kann. Es ist daher wichtig, dass auch Raumentwicklungsziele formuliert werden, die gute Voraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung unseres Landes schaffen (vgl. Art. 5 Bst. d, Art. 6 Bst. d E-REG). Mit dem vorgeschlagenen verstärkten Einbezug der Privaten in die Planung (vgl. Art. 3 E-REG) zum einen und der bereits heute bestehenden Möglichkeit, auch mit Privaten öffentlichrechtliche Verträge abschliessen zu können, erhalten private Investoren die Möglichkeit, ihre Anliegen frühzeitig einzubringen und damit auf die Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen hinzuwirken. Der vorgesehenen Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Behörden des Auslands (Art. 4 E-REG) kommt eine nicht zu unterschätzende aussenwirtschaftspolitische Bedeutung zu. Die Landschaft gewinnt - als "weicher" Standortfaktor - im internationalen Wettbewerb zunehmend an Bedeutung. Die entsprechenden Bestimmungen im E-REG (vgl. vor allem Art. 7 sowie Art. 31) sind daher auch aus der Sicht der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz von grosser Bedeutung. Im Interesse der erwünschten Standortförderung können aber auch die vorgesehene Unterstützung innovativer Vorhaben (Art. 12 E-REG) und die vorgeschlagenen Verbesserungen zur Sicherung von Flächen für Vorhaben im nationalen Interesse (Art. 19 E-REG) sein. Im E-REG soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Metropolen und Agglomerationen die Motoren der schweizerischen Wirtschaft sind, weshalb neu explizit Bestimmungen über die Planung in funktionalen Räumen vorgeschlagen werden (Art. 21 ff. E-REG) Und schliesslich sollen positive Effekte für die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz auch dadurch erzielt werden, dass die Verfahren - soweit dies der Bund im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Kompetenzen tun kann - beschleunigt werden (Art. 38 f. und Art. 62 ff. E-REG) und vermehrt auch marktwirtschaftliche Instrumente zum Einsatz kommen sollen (Art. 65 ff. E-REG).

6.8 Verhältnis zum Raumkonzept Schweiz

Das Raumkonzept Schweiz, das gestützt auf eine Vereinbarung zwischen dem U-VEK, den Kantonen8, dem Schweizerischen Gemeindeverband und dem Schweizerischen Städteverband partnerschaftlich von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden erarbeitet wird, und die vorliegende Revision des Raumplanungsgesetzes müssen im Interesse einer kohärenten Raumentwicklungspolitik optimal aufeinander abgestimmt sein.

Der vorliegende Entwurf und das Raumkonzept Schweiz sind weitgehend parallel erarbeitetet worden. Die Erkenntnisse aus den Perspektiv- und Echoforen zum Raumkonzept Schweiz konnten daher in die Erarbeitung der Revisionsvorlage einfliessen. Die Anhörung der Kantone, Städte, Gemeinden, Organisationen und Verbände zum Raumkonzept wird in der 1. Hälfte 2009 stattfinden, so dass die bereinig-

8 Vertreten durch die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) und die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK).