Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
- 17 -
Rechtssicherheit nicht zuträglich. Das vorgeschlagene System beruht auf einer klaren Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Der Bund soll klare, anwendbare und überprüfbare Grundsätze festlegen, die Kantone sollen die Möglichkeit erhalten, bestimmte «Einzelheiten» zu regeln. Nur eine solche Lösung erscheint konsensfähig, vermag die Probleme zu regeln und der Vielfalt der Landschaften Rechnung zu tragen.
6.4 Kohärenz des raumplanerischen Handelns
Der Erfolg einer Raumplanungspolitik hängt stark davon ab, wie die verschiedenen raumwirksamen Tätigkeiten horizontal und vertikal aufeinander abgestimmt werden. Da diese Koordination oft unzureichend war, hat der Bundesrat in den 90er Jahren verschiedene Massnahmen (vgl. Ziff. 3.2 oben) ergriffen. Die Probleme konnten dadurch jedoch nicht wirklich behoben werden. Eine ungenügende Abstimmung verhindert eine nachhaltigere Entwicklung, verursacht hohe Kosten (verschiedene Investitionen können sich in ihrer Wirkung gegenseitig aufheben) und erschwert die Durchführung konkreter Massnahmen (beispielsweise die Sicherung von langfristig benötigtem Land).
Diese Koordination ist noch zu verbessern. Aus diesem Grund sieht der E-REG folgende Massnahmen vor:
- Pflicht zur Erstellung eines Raumkonzepts, d.h. einer Vision der Raumentwick-
lung der Schweiz, die den Rahmen für die verschiedenen Sachpolitiken bildet (vgl. Art. 14);
- Weiterentwicklung der bereits heute bestehenden Planungsinstrumente des
Bundes (Konzepte und Sachpläne; vgl. Art. 15);
- Förderung neuer Formen der Governance, die auf einer verstärkten Zusam-
menarbeit zwischen den verschiedenen Gebietskörperschaften (vgl. Art. 3) sowie zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor (vgl. Art. 3) beruhen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf legt grosses Gewicht auf die partnerschaftliche Aufgabenerfüllung. Soweit Ermessensspielräume bestehen und die Gesetzgebung die Form der Verfügung nicht explizit vorschreibt, soll daher weiterhin vom Instrument des öffentlich-rechtlichen Vertrags Gebrauch gemacht werden. Da derartige Verträge zwischen der Verwaltung und Privaten sowie zwischen Verwaltungsträgern verschiedener (z.B. Bund/Kantone, Kantone/Gemeinden, Bund/Städte) oder gleicher Stufe (z.B. Kantone/Kantone) bereits heute zulässig sind und von der Möglichkeit des vertraglichen Handelns auch bereits rege Gebrauch gemacht wird, bedarf es hierzu keiner expliziten gesetzlichen Regelung. Mittels öffentlich-rechtlicher Verträge kann häufig ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung bestehender Zustände oder zur Ziel gerichteten Verwirklichung raumplanerischer Vorgaben geleistet werden. Der öffentlich-rechtliche Vertrag kann aber auch dazu dienen, Pläne, seien dies nun Richt- oder Nutzungspläne, in Einzelfragen zu konkretisieren. Vertragliche Regelungen entbinden aber selbstverständlich nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.