Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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6.5 Berücksichtigung der Vielfalt der Schweiz

Auch wenn der föderalistische Ansatz der Raumplanung sicherlich gewisse Nachteile aufweist, so hat er doch auch unbestreitbare Vorteile: lokale und partizipative Betrachtungsweise der Probleme, Übereinstimmung mit der lokalen und regionalen Kultur, Berücksichtigung der verschiedenen Landschaftstypen usw.

Dies spricht dafür, den föderalistischen Ansatz der Raumplanung in der Schweiz beizubehalten und verschiedene Formen der Zusammenarbeit (vgl. oben) zu fördern. Es ist nicht möglich, überall auf dieselbe Weise gestaltend auf den Raum einzuwirken. Ganz im Gegenteil sollen die Unterschiede zur Geltung gebracht und die Vielfalt der Landschaften gewahrt werden.

Aus diesem Grund werden die kantonalen Richtpläne im E-REG als Hauptinstrumente der Raumplanung (mit einem detaillierter festgelegten Mindestinhalt) beibehalten. In Bezug auf die Nutzungspläne werden keine konkreten Vorgaben gemacht (abgesehen von der Unterscheidung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet).

Im Bereich der Bauten in den Kulturlandzonen bietet der E-REG den Kantonen sogar zusätzlichen Handlungsspielraum, indem die Kantone die Möglichkeit erhalten sollen

- innerhalb des vom Bundesrecht abgesteckten Rahmens -, eine ihren spezifischen Bedürfnissen und regionalen Eigenheiten angepasste Regelung zu treffen (vgl. Art. 51 E-REG). Die Spielräume sollen dabei vor allem über die Planung der Kulturlandzonen (Planungsansatz) genutzt werden.

6.6 Schaffung einer dynamischen Raumplanung

Der E-REG bezweckt eine dynamische Raumplanung, die den Bedürfnissen der heutigen und der künftigen Gesellschaft gerecht wird. Deshalb werden der Vision und den strategischen Überlegungen grosse Bedeutung beigemessen, was in einer Reihe von Bestimmungen zum Ausdruck kommt:

- Raumkonzept Schweiz (Art. 14);

- kantonale Raumkonzepte als integrierender Bestandteil der kantonalen Richt-

pläne (bevor koordiniert wird, muss man wissen, in welche Richtung die Entwicklung gehen soll; Art. 26);

- Bundesplanungen und kantonaler Richtplan als „rollender Prozess“ und nicht

als Momentaufnahme (Aufzeigen der Bedeutung, die der Prozess hat, beispielsweise durch die Verwendung des Begriffs „Richtplanung“);

- Aufnahme des Agglomerationsprogramms (Art. 23);

- Fortsetzung der Politik der Modellvorhaben, welche die Innovation im Raum-

planungsbereich fördern (Art. 12);

- mögliche Anreizmassnahmen (Art. 12 f.).

Durch diese verschiedenen Bestimmungen setzt der E-REG neuere Ansätze in der Theorie der Raumplanung konkret um (vgl. oben Ziff. 4.2, Umsetzung des «Scholl»- Berichts).