Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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II Besonderer Teil

1 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1.1 1. Titel: Einleitung

1.1.1 1. Kapitel: Grundlegende Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Artikel 75 BV beauftragt Bund und Kantone, eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes anzustreben. Die «Grundzüge der Raumordnung Schweiz» des Bundesrates aus dem Jahr 1996 verknüpften diesen Abstimmungsauftrag erstmals explizit mit der Leitidee der Nachhaltigen Entwicklung. Das in Erarbeitung stehende «Raumkonzept Schweiz» konkretisiert die nachhaltige Ausrichtung der Raumentwicklungspolitik weiter.

Nachhaltige Entwicklung verlangt von der Politik, die drei Zieldimensionen «wirtschaftliche Leistungsfähigkeit», «gesellschaftliche Solidarität» und «ökologische Verantwortung» ausgewogen zu berücksichtigen. Mit dem Raumentwicklungsgesetz soll dieser Auftrag umgesetzt werden. Es bezweckt, die wirtschaftlichen (Standortvoraussetzungen für die Wirtschaft, Infrastrukturausstattung, ausgewogene Entwicklung der Teilräume, Erschliessung), die gesellschaftlichen (hochwertige, attraktive Siedlungs- und Erholungsräume, Schutz vor Naturgefahren) und die ökologischen Ansprüche an den Raum (haushälterische Bodennutzung, Weiterentwicklung einer wertvollen Kulturlandschaft, Erhalt der verbleibenden Naturräume) umfassend abzustimmen. Das Nachhaltigkeitsprinzip verlangt dabei eine langfristige Ausrichtung unter Wahrnehmung der Zukunftsverantwortung. Das Gesetz soll die Befriedigung der Raumansprüche in der Gegenwart ermöglichen, ohne den zukünftigen Generationen die Möglichkeiten zur Befriedigung ihrer räumlichen Bedürfnisse zu entziehen.

Wie dargelegt, folgt die Raumentwicklung dieser Zielvorstellung noch nicht. Sie kann daher nicht als nachhaltig bezeichnet werden. Deutlichste Zeichen dafür sind der nach wie vor kaum gebremste Bodenverbrauch von knapp 1 m2 pro Sekunde und die fortschreitende Zerschneidung und Zersiedlung der Landschaft. Mit dem Gesetz sollen daher die Voraussetzungen für eine noch wirkungsvollere Raumentwicklungspolitik geschaffen werden.

Art. 2 Pflicht zur Planung und Koordination raumwirksamer Aufgaben

Bund, Kantone und Gemeinden sollen auch künftig verpflichtet sein, die für die Erfüllung ihrer raumwirksamen Aufgaben erforderlichen Pläne zu erarbeiten und diese aufeinander abzustimmen. Die Abstimmungspflicht soll dabei ausdrücklich auch die weiteren Fachplanungen, insbesondere solche im Umweltbereich, umfassen (Abs. 1).

Selbstverständlich haben sie dabei auch die Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit auf Raum, Erschliessung und Umwelt zu berücksichtigen (Abs. 2) und den nachgeordne-