Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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ten Behörden - als Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips - den nötigen Ermessensspielraum zu belassen (Abs. 3).

Die vorgeschlagenen Änderungen in den Absätzen 1 und 2 verdeutlichen die vom Parlament geforderte bessere Abstimmung zwischen Raumplanung und Umweltschutz10. Artikel 2 E-REG entspricht daher inhaltlich dem geltenden Raumplanungsgesetz (Art. 2 RPG). Die gegenüber dem geltenden Recht in den Absätzen 1 und 3 vorgeschlagenen Änderungen sind lediglich redaktioneller Art.

Art. 3 Zusammenarbeit innerhalb der Schweiz

Raumwirksame Aufgaben lassen sich nur dann optimal erfüllen, wenn alle betroffenen Gebietskörperschaften und Behörden frühzeitig einbezogen werden. Nur so können bereits in einer frühen Phase alle relevanten Aspekte erkannt, gewürdigt und in einen grösseren Sachzusammenhang gestellt werden.

Anders als im geltenden Recht soll die Zusammenarbeit dabei nicht mehr bloss im Zusammenhang mit der kantonalen Richtplanung (Art. 7 RPG) und den Planungen des Bundes (Art. 13 Abs. 2 RPG i.V. mit Art. 18 RPV) explizit erwähnt werden. Die Zusammenarbeit ist von derart eminenter Bedeutung, dass sie im neuen Raumentwicklungsgesetz bereits unter den grundlegenden Bestimmungen gefordert werden soll.

Absatz 1 enthält eine ausdrückliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit, die sich direkt aus Artikel 75 Absatz 2 BV ergibt, die zwar explizit nur von der Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen spricht, aber selbstverständlich auch die Zusammenarbeit der Kantone unter einander mit einschliesst11. Angesichts der zunehmenden Bedeutung der Städte sollen neben den herkömmlichen Partnern der Zusammenarbeit (Bund, Kantone und Gemeinden) auch sie ausdrücklich in die Pflicht genommen werden.

Richtschnur für die Aufgabenerfüllung bilden in materieller Hinsicht die Ziele und Grundsätze des neuen Raumentwicklungsgesetzes. In Absatz 2 soll überdies dem Umstand Rechnung getragen werden, dass häufig auch Private Aufgaben erfüllen, die in hohem Masse raumwirksam sind. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang etwa verkehrsintensive Einrichtungen wie grosse Sport- und Freizeitanlagen, Einkaufszentren oder Fachmärkte aber auch Anlagen im Ver- und Entsorgungsbereich. Die Behörden sollen daher in Pflicht genommen werden, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darauf hinzuwirken, dass auch die Privaten bei der Erfüllung ihrer raumwirksamen Aufgaben die Ziele und Grundsätze des E-REG beachten. Andernfalls liesse sich eine in sich kohärente Raumentwicklung kaum verwirklichen. Die ausdrückliche Erwähnung der Privaten als Akteure der Raumplanung soll aber auch ein Appell an die Planungsbehörden sein, mit ihnen zu kooperieren.

Raumwirksame Aufgaben lassen sich immer weniger innerhalb der gegebenen institutionellen Grenzen erfüllen. Die funktionalen Räume (vgl. hierzu die Erläuterungen

10 Vgl. hierzu die von beiden Räten angenommene Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. Bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung (04.3664).

11 Vgl. LENDI, in: St. Galler Kommentar BV, 2. Auflage, Art. 75 Rz. 29.