Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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zu den Art. 21 ff. E-REG) gewinnen immer mehr an Bedeutung. In aller Regel erstrecken sich diese funktionalen Räume über das Gebiet mehrerer Kantone. Dieser Realität soll in Absatz 3 Rechnung getragen werden, indem die betroffenen Kantone in diesen Fällen ausdrücklich dazu angehalten werden, gemeinsam für eine geordnete Entwicklung des betreffenden funktionalen Raums zu sorgen.
Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Ausland
Raumwirksame Tätigkeiten machen auch an den Landesgrenzen nicht Halt. Angesichts der zunehmenden Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit soll der Zusammenarbeit mit dem Ausland neu eine eigenständige Bestimmung gewidmet werden.
Da raumwirksame Tätigkeiten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Bundes, der Kantone als auch der Gemeinden fallen können, richtet sich die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Behörden des benachbarten Auslands an alle Gebietskörperschaften gleichermassen.
Die Zusammenarbeit darf nicht zur Alibi-Übung verkommen. Der Gesetzesentwurf verpflichtet daher zur "frühzeitigen" Zusammenarbeit und damit implizit auch zur frühzeitigen Information. Denn ohne umfassende Information über die in Aussicht genommenen raumwirksamen Tätigkeiten kann es keine konstruktive Zusammenarbeit geben. "Frühzeitig" sind Information und Zusammenarbeit dann, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem allseitig noch die nötige Flexibilität besteht, um im konstruktiven Dialog mit den anderen Partnern nach der bestmöglichen Lösung zu suchen.
Die in Absatz 1 vorgeschlagene Formulierung macht deutlich, dass die Zusammenarbeit immer dann nötig ist, wenn nur schon die Möglichkeit besteht, dass sich die raumwirksamen Tätigkeiten auf das benachbarte Ausland auswirken könnten. Ob sich raumwirksame Tätigkeiten über die Landesgrenzen hinaus auswirken werden, kann häufig nämlich nicht bereits zum Vornherein mit Sicherheit gesagt werden. Absatz 1 steht daher unter dem Motto: Im Zweifel für die Zusammenarbeit.
Während das geltende Recht (Art. 7 Abs. 3 RPG) die Grenzkantone bloss anhält, die Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden des benachbarten Auslands "zu suchen", werden sie gemäss Absatz 1 von Artikel 4 E-REG nunmehr explizit zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Zusammenarbeit ist mit anderen Worten nicht mehr bloss zu suchen, sondern hat konkret zu erfolgen.
Da der Bundesrat gemäss Artikel 184 BV die Verantwortung für die Beziehungen mit dem Ausland trägt, ist es unabdingbar, dass die betroffenen Grenzkantone den Bund frühzeitig über ihre Kontakte mit dem benachbarten Ausland informieren (Abs. 2). Adressat dieser Information soll dabei das Bundesamt für Raumentwicklung sein, das den Bundesrat in geeigneter Form über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Kenntnis setzen wird.
In Absatz 3 soll explizit die Instrumentenwahlfreiheit stipuliert werden. Der Bund kann dem benachbarten Ausland kein bestimmtes Planungsinstrument vorschreiben.
Letztlich soll es Sache der beteiligten Partner sein, im gegenseitigen Einvernehmen