Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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das für den konkreten Planungsgegenstand am besten geeignete Instrument festzulegen. Führen die zwischenstaatlichen Planungen zu Ergebnissen, die von gesamtkantonaler und überkommunaler Bedeutung sind und in hohem Masse der Abstimmung mit anderen Interessen bedürfen, so sind diese in den kantonalen Richtplan zu übernehmen. Diese Ergebnisse erlangen ihre Verbindlichkeit für die Behörden aller Stufen damit erst mit der Genehmigung durch den Bund (Art. 34 Abs. 1 E-REG). Die Ergebnisse der zwischenstaatlichen Planungen sollen demnach nur insoweit in den kantonalen Richtplan übernommen werden müssen, als sie "wesentlich", mithin richtplanrelevant sind.
1.1.2 2. Kapitel: Raumentwicklungsziele
1.1.2.1 Vorbemerkungen
Die Ziele und Grundsätze gemäss Artikel 1 und 3 RPG haben sich bewährt. An diesen Bestimmungen, denen gerade bei Interessenabwägungen zentrale Bedeutung zukommt, soll daher grundsätzlich festgehalten werden. Gleichwohl drängt es sich auf, diese Bestimmungen in Würdigung der Erfahrungen, die im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte gemacht wurden, zu überprüfen und - dort, wo es sachgerecht erscheint - zu verwesentlichen, zu präzisieren und zeitgemässer zu formulieren.
Nicht alles, was heute in Artikel 1 und 3 RPG ausdrücklich erwähnt ist, hat in den Entwurf für ein neues Raumentwicklungsgesetz Aufnahme gefunden. Damit soll nicht gesagt sein, dass das, was im neuen Entwurf nicht mehr explizit erscheint, nicht mehr wichtig wäre. Es lässt sich jedoch zum Teil unter die neuen, etwas genereller und weniger auf Einzelaspekte ausgerichteten Formulierungen subsumieren.
Das im geltenden Recht (Art. 1 Abs. 2 Bst. c RPG) explizit enthaltene Ziel, auf eine angemessenen Dezentralisierung der Besiedlung hinzuwirken, wurde nicht in den Gesetzesentwurf übernommen. Dieses Ziel hat zur Entstehungszeit des RPG fraglos Sinn gemacht. Heute sind die Siedlungsstrukturen gewachsen. Die Tendenz muss - im Interesse einer haushälterischen Bodennutzung - in Zukunft vermehrt in Richtung innerer Verdichtung gehen. Bei dieser Situation soll der Akzent nicht noch auf die Dezentralisierung der Besiedlung als grundlegendes raumordnungspolitisches Ziel gelegt werden. Die dezentrale Besiedlung behält ihre Bedeutung jedoch im Kontext von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c BV, wonach mit den Instrumenten der Landwirtschaftspolitik darauf hingewirkt werden soll, dass die Landwirtschaft auch in den gegebenen räumlichen Strukturen nachhaltig und mit einer auf den Markt ausgerichteten Produktion betrieben werden kann.
Das geltende Recht widmet den für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen relativ breiten Raum (vgl. Art. 3 Abs. 4 RPG). Was in dieser Bestimmung steht, hat jedoch auch über diese Kategorie von Bauten und Anlagen hinaus seine Bedeutung. Eine derart breite Behandlung der öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen rechtfertigt sich daher nicht. Der vorliegende Entwurf nimmt diese Kategorie von Bauten und Anlagen ernst, ohne ihr jedoch eine überproportionale Bedeutung beizumessen.