Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
- 25 -
Das 2. Kapitel des 1. Titels des Entwurfs handelt von den "Raumentwicklungszielen". Die dem geltenden Recht bekannte Unterscheidung zwischen Zielen und Planungsgrundsätzen wird mithin nicht übernommen. Da die Planungsgrundsätze des geltenden Rechts letztlich auch Ausdruck konkreter Zielvorstellungen für einzelne Teilbereiche sind (Landschaft [Art. 3 Abs. 2 RPG], Siedlungen [Art. 3 Abs. 3 RPG] und öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen [Art. 3 Abs 4 RPG]), macht es keinen Sinn, an dieser begrifflichen Trennung festzuhalten. Dies umso weniger als "Ziele und Grundsätze" schon heute stets in einem Atemzug genannt werden und der qualitative Unterschied zwischen dem einen und dem anderen kaum erkennbar ist. Es erscheint daher konsequent, künftig nur noch von "Raumentwicklungszielen" zu sprechen.
Transparenter als im geltenden Recht werden in Artikel 5 E-REG, der im Wesentlichen Artikel 1 RPG entspricht, zunächst die allgemeinen Ziele formuliert. In je eigenständigen Artikeln werden diese Ziele für die Bereiche "Siedlung und Verkehr" (Art. 6 E-REG) und für die "Offenen Landschaften" (Art. 7 E-REG) danach konkretisiert.
Art. 5 Allgemeine Ziele
Die allgemeinen Ziele orientieren sich an den drei Dimensionen der Nachhaltigkeit.
Richtschnur jeden raumwirksamen Handelns muss die haushälterische Nutzung der unvermehrbaren Ressource "Boden" sein (Bst. a). Dieses übergeordnete Ziel der Raumentwicklung ergibt sich bereits aus Artikel 75 Absatz 1 BV und findet auch im geltenden Recht ausdrückliche Erwähnung (Art. 1 Abs. 1 RPG).
Im Gegensatz zum geltenden Recht soll neu verdeutlicht werden, dass der Boden in seinen drei Dimensionen, einschliesslich der vertikalen Dimension - in der Höhe wie in der Tiefe -, einzubeziehen ist12. Theoretisch ist dies heute zwar bereits der Fall. In der Praxis aber werden - von wenigen Ausnahmen abgesehen13 - der Untergrund und das Potenzial, das seine Ressourcen bieten, im Rahmen der Planung meist zu wenig berücksichtigt. Der Untergrund wird jedoch vermehrt zu unterschiedlichen Zwecken genutzt: Grundwassernutzung, Kanalisationen, technische Durchgänge, Leitungstunnels, Erdwärmesonden, Lagerung (Keller, Tiefgaragen). Er wird aber nur punktuell und sektoriell, und zwar bei konkreten Bau- oder Installationsvorhaben berücksichtigt. In Vorstudien und Planungsvorhaben, sei dies auf der Stufe der Richt- oder jener der Nutzungsplanung, wird dem Untergrund aber nur selten Rechnung getragen. Dass die Bedeutung des Untergrunds allgemein verkannt wird, bleibt nicht ohne Folgen: schlecht genutzte Ressourcen, Nutzungskonflikte, übermässige Kosten oder Risiko von schwerwiegenden Unfällen. Mit der ausdrücklichen Erwähnung der vertikalen Dimension des Bodens im Artikel über die allgemeinen Ziele will man eine
12 Diese Ergänzung und die entsprechenden Erläuterungen basieren auf den Feststellungen und Empfehlungen, die im Rahmen des noch laufenden Forschungsprojekts «Unterirdische Ressourcen und nachhaltige Entwicklung in Städten» des NFP 54 «Nachhaltige Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung» gemacht worden sind. Weitere Angaben zu diesem Projekt finden sich im Internet unter: http://geolep.epfl.ch/page26654.html.
13 Zu erwähnen sind namentlich der Sachplan geologische Tiefenlager, der Kataster der belasteten Standorte, die Gewässerschutzbereiche, die Inventare über Grundwasservorkommen und Gewässerschutzanlagen sowie die Bergregale der Kantone.