Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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neue Raumplanungspraxis anstossen. Künftig sollen die massgeblichen Daten namentlich zum Untergrund systematisch berücksichtigt, die Potenziale seiner Ressourcen bestimmt und die künftigen Nutzungen geplant werden. Wenn im vorliegenden Gesetzesentwurf von Raum oder Boden die Rede ist, so schliesst dies daher stets auch die vertikale Dimension mit ein. Dies gilt sowohl mit Bezug auf die Konkretisierung der Ziele als auch bei sämtlichen Planungen, insbesondere bei der Richt- und Nutzungsplanung, ohne dass dies in den verschiedenen einschlägigen Bestimmungen jeweils wiederholt werden müsste. Da es darum geht, in einem eher technischen Bereich eine neue Praxis einzuführen, wird das Gesetz allenfalls auf Verordnungsstufe präzisiert werden müssen. Mit Sicherheit wird aber zu gegebener Zeit ein entsprechender Leitfaden verfügbar gemacht werden müssen.

Buchstabe b entspricht im Wesentlichen Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a RPG. Neu soll anstelle des bisherigen Begriffs "Lebensgrundlage" jener der "Ressource" verwendet werden, da dieser umfassender ist. Ausdrückliche Erwähnung soll neu auch der Schutz bzw. die Erhaltung der biologischen Vielfalt finden. Die Erhaltung der Biodiversität mit ihren Flächen- und Vernetzungsansprüchen gehört mit zu den grundlegenden Zielen der Raumentwicklung in der Schweiz. Anders als im geltenden Recht wird die Landschaft jedoch in einem eigenständigen Buchstaben (Bst. c) angesprochen.

In Buchstabe c werden die Landschaften als wichtige Bestimmungsgrösse der Raumentwicklung angesprochen. Der Begriff "Landschaft" wird bewusst im Plural verwendet, da es die Landschaft nicht gibt. Die Akteure der Raumentwicklung sollen dieser Heterogenität bei ihrer Auseinandersetzung mit den Landschaften Rechnung tragen. Die vorgeschlagene Formulierung macht deutlich, dass Landschaften nichts Statisches sind. Sie verändern und entwickeln sich ständig, sei dies ohne, sei dies allenfalls auch mit Zutun des Menschen. Eine bewusste Entwicklung der Landschaft muss jedoch stets eine Verbesserung der vorbestehenden Situation zum Ziel haben. Der Begriff "Entwicklung" ist daher stets in Abhängigkeit zu den konkreten Eigenheiten der betreffenden Landschaft zu setzen und darf keinesfalls als indirekte Aufforderung zur unbesehenen Überbauung der Landschaften verstanden werden. In einer unberührten Landschaft kann daher auch der Schutz der Landschaft, die Bewahrung des bestehenden Zustandes, die gewünschte "Entwicklung" sein. Eine ausschliesslich auf Schutz, Erhaltung oder Schonung der Landschaften ausgerichtete Formulierung würde den Realitäten jedoch nicht gerecht und würde auch falsche Signale aussenden.

Buchstabe d unterstreicht die Bedeutung, die der Raumentwicklung für die Wirtschaft und damit auch für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit zukommt. Er übernimmt dabei sinngemäss das, was bereits im geltenden Recht angelegt ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c RPG). Die Schaffung günstiger räumlicher Voraussetzungen für die Wirtschaft impliziert auch die Förderung des sozialen und kulturellen Lebens in den einzelnen Landesteilen. Die Wirtschaft findet dann gute Standortvoraussetzungen, wenn das betreffende Gebiet - in einem umfassenden Sinne verstanden - attraktiv gestaltet wird. Aus diesen Überlegungen wurde darauf verzichtet, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c RPG wörtlich in den Gesetzesentwurf zu integrieren. Um dieses Ziel zu