Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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erreichen, kann es unter Umständen auch angezeigt sein, auf eine angemessene Dezentralisierung der Wirtschaft hinzuwirken.
Neu soll bei den allgemeinen Zielen der Raumentwicklung auch ein Akzent auf die Förderung des Zusammenhalts zwischen den Landesteilen gelegt werden (Bst. e). Dieser wichtige findet sich im geltenden Recht nirgends. Die Entwicklung einzelner Regionen soll aber nicht zulasten anderer gehen; vielmehr sollen die Massnahmen der Raumentwicklung dazu beitragen, dass jede Region seine Potenziale - unter Beachtung der anderen in diesem Gesetz genannten Ziele - gut nutzen kann. Die gesamtschweizerische Abstimmung hierzu erfolgt namentlich im Raumkonzept Schweiz (Art. 14 E-REG).
Buchstabe f entspricht inhaltlich dem geltenden Recht (Art. 1 Abs. 2 Bst. d RPG). Die Gewährung einer ausreichenden Versorgungsbasis schliesst dabei die Sicherstellung günstiger Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen mit ein, so dass auf eine Übernahme von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d RPG in den Gesetzesentwurf verzichtet wurde.
Buchstabe g entspricht dem geltenden Recht (Art. 1 Abs. 2 Bst. e RPG).
Art. 6 Siedlung und Verkehr
In Artikel 6 E-REG werden die Massnahmen konkretisiert, welche die Gemeinwesen
- angesprochen sind hier die Kantone und Gemeinden - im Bereich "Siedlung und Verkehr" zumindest zu treffen haben, um die in Artikel 5 E-REG formulierten allgemeinen Raumentwicklungsziele zu erreichen. Die Kantone und Gemeinden sind frei, über die in Artikel 6 E-REG ausdrücklich erwähnten Massnahmen hinaus, weitere zu treffen. Die Aufzählung der Massnahmen ist mithin nicht abschliessend.
Die verkehrsmässige Erschliessung der Siedlungen wird in Artikel 6 E-REG wiederholt thematisiert. Es darf nicht sein, dass die Siedlungs- und die Verkehrsentwicklung getrennt voneinander erfolgen. Der diesbezügliche Koordinationsbedarf ist bereits seit geraumer Zeit erkannt. Angesichts der Wichtigkeit der Koordination von Siedlung und Verkehr sollen die Gemeinwesen neu ausdrücklich zur gegenseitigen Abstimmung von Siedlungs- und Verkehrsentwicklung verpflichtet werden (Bst. i). Besondere Bedeutung wird in Artikel 6 E-REG auch der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr beigemessen. Zum einen soll die Siedlungsentwicklung grundsätzlich in jenen Gebieten erfolgen, die durch den öffentlichen Verkehr gut erschlossen sind (Bst.
a) und zum anderen sollen die Gemeinwesen künftig konsequent dafür sorgen, dass Wohn- und Arbeitsgebiete sowie zentrale Einrichtungen wie etwa Schulen, Spitäler, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste durch den öffentlichen Verkehr gut erschlossen sind (Bst. c). Dabei sind Bedürfnisse und Angebot auch im Sinne der Kostenoptimierung aufeinander abzustimmen. Neben dem öffentlichen Verkehr ist aber auch dem Langsamverkehr, der gerade in dicht besiedelten Stadt- und Agglomerationsräumen eine verkehrsmässige Basisfunktion erfüllt, die nötige Bedeutung beizumessen: Wohn-, Arbeits- und Freizeitgebiete sollen künftig mit einem qualitativ guten Angebot für den Langsamverkehr - zu denken ist hier vorab an Rad- und Fusswege - ausgestattet werden. Dies gilt nicht allein, wenn entsprechende Gebiete neu ausgeschieden werden. Verfügen bestehende Wohn-, Arbeits- und Freizeitgebiete noch