Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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über keine entsprechende Infrastruktur für den Langsamverkehr, so ist sie zu schaffen (Bst. j). Artikel 6 E-REG legt zwar den Akzent auf den öffentlichen und den Langsamverkehr. Dies ändert aber selbstverständlich nichts daran, dass der motorisierte Individualverkehr bei der verkehrsmässigen Erschliessung der Siedlungen nach wie vor auch eine wichtige Rolle spielen wird.
Deutlicher als im geltenden Recht, in dem bloss - aber immerhin - gefordert wird,
dass die Siedlungen in ihrer Ausdehnung zu begrenzen sind (Art. 3 Abs. 3 RPG),
sollen die Gemeinwesen in Buchstabe a neu explizit dazu angehalten werden, kompakte Siedlungen zu schaffen. Die Siedlungsentwicklung soll zudem in jenen Gebieten erfolgen, die bereits weitgehend überbaut sind. Auf diese Weise soll dem Entstehen neuer Siedlungsansätze in einem ohnehin schon zersiedelten Land entgegengewirkt werden.
Buchstabe b entspricht im Wesentlichen Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b RPG, wobei neu nicht mehr bloss die Wohngebiete, sondern genereller die Siedlungen angesprochen werden. Da die Wohngebiete von schädlichen oder lästigen Einwirkungen jedoch am spürbarsten betroffen sind, bleiben sie speziell hervorgehoben.
Buchstabe c entspricht im Wesentlichen Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a RPG. Neben den Wohn- und Arbeitsgebieten werden neu auch die zentralen Einrichtungen erwähnt. Zudem wird neu nicht mehr bloss eine "hinreichende", sondern ein "gute" Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr verlangt. Mit der neu vorgeschlagenen Formulierung wird das, was sich heute in Artikel 3 Absatz 4 RPG findet, inhaltlich weitergeführt und in einen breiteren Kontext gestellt.
Die Gemeinwesen sollen durch Artikel 6 E-REG zudem angehalten werden, vermehrt auch qualitativen Gesichtspunkten Beachtung zu schenken, sei dies mit Bezug auf den Städtebau (Bst. e), sei dies bezüglich der Gestaltung der Siedlungen (Bst. g). Im Zusammenhang mit der Erhaltung angemessener Grün- und Freiflächen ist auch der Erhaltung und der Förderung der biologischen Vielfalt die nötige Bedeutung
beizumessen.
In Konkretisierung der allgemeinen Ziele (Art. 5 Bst. d E-REG) wird in Buchstabe d zudem ausdrücklich betont, dass die Gemeinwesen mit geeigneten Massnahmen auf die Verbesserung der Standortattraktivität für die Wirtschaft hinwirken sollen. Auf diese Weise soll auch der ökonomischen Dimension der Nachhaltigkeit Rechnung getragen werden.
Und schliesslich findet in Artikel 6 E-REG auch die gesellschaftliche Dimension der Nachhaltigkeit eine explizite Verankerung, indem dem Schutz vor Gefahren (Bst. h) und der Schaffung attraktiver Siedlungsräume (Bst. f) die nötige Bedeutung beigemessen werden muss. Der Schutz vor Gefahren erfolgt bei der Planung neuer Wohngebiete primär durch die Freihaltung von Gefahrengebieten oder durch eine den Risiken Rechnung tragende, angepasste Bebauung. Mit Buchstabe g soll sichergestellt werden, dass alle raumplanerischen Massnahmen, vor allem aber Einzonungen, allen bestehenden Gefahren (insbesondere Naturgefahren wie Lawinen- oder Hochwassergefahr und technische Risiken) Rechnung tragen. Bei bereits bestehenden