Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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Objekten soll dafür Sorge getragen werden, dass diese angemessen vor diesen Gefahren geschützt werden.

Art. 7 Offene Landschaften

In Artikel 7 E-REG werden die Massnahmen konkretisiert, welche die Gemeinwesen

- angesprochen sind hier in gleicher Weise wie in Artikel 6 E-REG die Kantone und Gemeinden - mit Bezug auf die "offenen Landschaften" zumindest zu treffen haben, um die in Artikel 5 E-REG formulierten allgemeinen Raumentwicklungsziele zu erreichen. Die Kantone und Gemeinden sind frei, über die in Artikel 7 E-REG ausdrücklich erwähnten Massnahmen hinaus, weitere zu treffen. Die Aufzählung der Massnahmen ist mithin nicht abschliessend.

Mit dem Begriff der offenen Landschaften sind all jene Gebiete gemeint, die nicht primär Siedlungszwecken gewidmet sind. Im Wesentlichen sind damit jene Gebiete angesprochen, die noch in einem sehr weitgehenden Mass unüberbaut sind, auch wenn dies nicht heisst, dass in eben diesen Gebieten baulich nichts geschehen dürfte.

Die Landschaften in der Schweiz weisen unterschiedliche Typologien auf und erfüllen sehr unterschiedliche Funktionen: In den offenen Landschaften muss vorab die Landwirtschaft den nötigen Raum finden, um ihre mannigfaltigen Aufgaben erfüllen zu können. Unberührte Landschaften - das Kapital unseres Tourismus - sollen in ihrer Schönheit erhalten werden. In den offenen Landschaften sollen aber auch die Erholungssuchenden ihre Bedürfnisse befriedigen können. Dieser komplexen Ausgangslage haben die Kantone und Gemeinden im Umgang mit den offenen Landschaften Rechnung zu tragen und dabei auch die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Landschaften nach Massgabe ihrer spezifischen Eigenheiten und Stärken entwickelt werden können (Bst. a).

Der verfassungsrechtliche Grundsatz, das Baugebiet vom Nichtbaugebiet zu trennen, gebietet, offene Landschaften von Überbauungen frei zu halten. Anders als die Bauzonen, deren Zweckbestimmung gerade darin besteht, überbaut zu werden, erfüllen die offenen Landschaften andere Funktionen, denen sie nur gerecht werden können, wenn bauliche Aktivitäten zwar nicht ausgeschlossen, aber doch auf spezifische Zwecke beschränkt bleiben. Um dem Wesen der offenen Landschaften gerecht zu werden, haben die Kantone und Gemeinden zudem darauf zu achten, dass grössere zusammenhängende Flächen von Überbauungen frei gehalten werden. Angesichts des Umstandes, dass das Problem der Zersiedelung nach wie vor ungelöst ist, sollen die Gemeinwesen in Buchstabe b verbindlicher in Pflicht genommen werden als dies - bezogen auf die Landwirtschaftszonen - im geltenden Recht der Fall ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 RPG).

Buchstabe c entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht (Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG), ist jedoch insoweit etwas weiter gefasst, als die Aufgaben der Landwirtschaft gemäss Artikel 104 BV generell angesprochen werden und mit der speziellen Erwähnung der Erhaltung genügender Flächen geeigneten Kulturlandes ein besonderes Augenmerk auf die sichere Versorgung der Bevölkerung gelegt wird.