Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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Buchstabe d verpflichtet die Gemeinwesen, bei der Beurteilung der Zulässigkeit baulicher Aktivitäten der Einordnung der Bauten in die Landschaft besondere Beachtung zu schenken. Dabei werden umso höhere Anforderungen zu stellen sein, je sensibler die betroffenen Landschaften sind. Eine ähnliche Bestimmung findet sich bereits in den Planungsgrundsätzen des geltenden Rechts (Art. 3 Abs. 2 Bst. b RPG).
Buchstabe e entspricht weitgehend dem geltenden Recht (Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG). Die Bestimmung stipuliert zwar kein absolutes Bauverbot. Die vorgeschlagene Formulierung macht aber doch deutlich, dass vom Gebot der Freihaltung nur dann abgewichen werden darf, wenn gewichtige öffentliche Interessen dies gebieten. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn es um die Erstellung öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Werke wie etwa Hafenanlagen oder Uferpromenaden oder um Bauten geht, die nötig sind, um Zugang und Begehung der Ufer zu erleichtern (z. B. Wege oder Rastplätze). Damit wird verdeutlicht, dass die Freihaltung die Regel ist, die nur in seltenen Ausnahmefällen durchbrochen werden darf. Zudem ist der Zugang nicht vorbehaltlos zu gewährleisten, sondern zu "erleichtern", womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass See- und Flussufer nicht nur Ort gesellschaftlicher Erholung, sondern genauso Lebensraum für Pflanzen und Tiere sind, deren Schutz ein Zugänglichmachen der Ufer in der Regel verbietet14.
Buchstabe f basiert auf dem geltenden Recht (Art. 3 Abs. 2 Bst. d RPG), geht aber insofern weiter, als neu explizit auch die Landschaften sowie Natur- und Kulturdenkmäler von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung, die Biotope, die nach dem NHG15 geschützt sind, sowie die Vernetzung der Landschaften angesprochen werden.
Buchstabe g entspricht dem geltenden Recht (Art. 3 Abs. 2 Bst. e RPG).
Ein prägendes und wichtiges Element der offenen Landschaften sind auch die Gewässer, die ihre Funktionen nur dann erfüllen können, wenn ihnen der nötige Raum zur Verfügung steht. Um den Schutz vor Naturgefahren zu gewährleisten, genügt es nicht, nur das unmittelbar an das Gewässer anstossende Gebiet freizuhalten. Der notwendige Raum umfasst hier auch jene Gebiete, die für das schadlose Zurückhalten oder Ableiten (Retentionsräume, Entlastungskorridore usw.) von Wasser und mitgeführtem Material freigehalten werden müssen. Die Gemeinwesen sollen in Buchstabe h daher neu explizit angewiesen werden, sich im Rahmen ihrer Planungen mit dem Raumbedarf der Gewässer auseinanderzusetzen.
14 TSCHANNEN PIERRE, Kommentar RPG, Art. 3 Rz. 51.
15 Vgl. die Artikel 18a und 18b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451).