Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

- 31 -

1.2 2. Titel: Instrumente

1.2.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Information und Mitwirkung

Die Absätze 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen dem geltenden Recht (Art. 4 Abs. 1 und 2 RPG). Insbesondere sollen die Einzelheiten der Durchführung von Information und Mitwirkung weiterhin den Kantonen überlassen bleiben.

In Absatz 1 wird der Einfachheit halber nicht mehr von den "mit Planungsaufgaben betrauten Behörden", sondern nur noch von "Behörden" gesprochen. Um welche Behörden es sich handelt, wird aus dem Kontext hinreichend klar, ohne dass es explizit gesagt werden müsste. In den Absätzen 1 und 2 soll im Sinne einer präzisierenden Anpassung an die herrschende Lehre zudem neu der Begriff der Öffentlichkeit anstatt jenem der Bevölkerung verwendet werden. Damit soll klargestellt werden, dass die Informationspflicht der mit Planungsaufgaben betrauten Behörden nicht „nur“ gegenüber natürlichen Personen, sondern gegenüber einem weiten Kreis Interessierter besteht. Darin eingeschlossen sind beispielsweise die beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen, Wirtschaftsverbände usw.

Die von der Planung betroffene Öffentlichkeit soll bei allen Planungen nach diesem Gesetz nicht nur frühzeitig über Ziele und Ablauf der Planungen unterrichtet werden, sondern auch die Möglichkeit erhalten, in geeigneter Weise mitzuwirken. Information und Mitwirkung haben zu einem Zeitpunkt zu erfolgen - dies impliziert der Begriff der Frühzeitigkeit -, in dem noch verschiedene Lösungen möglich sind, die Pläne sich mithin noch im Entwurfstadium befinden. Eine Nutzen stiftende Öffentlichkeitsbeteiligung bedingt, dass die dem Planentwurf zugrunde liegenden Entscheidungen wie z.B. Variantenentscheide, Umweltauswirkungen usw. dem Detaillierungsgrad der Planstufe entsprechend transparent gemacht werden. Die Lösung allenfalls bestehender Koordinationsprobleme kann so zügig an die Hand genommen werden.

Absatz 3 entspricht dem geltenden Recht (Art. 4 Abs. 3 RPG).

Art. 9 Controlling und Wirkungsbeurteilung

Die Raumbeobachtung ist von eminenter Bedeutung, der das geltende Raumplanungsrecht des Bundes nur bedingt gerecht wird. Artikel 45 RPV nimmt vorab das Bundesamt für Raumentwicklung in Pflicht und hält dieses an zu überprüfen, wie sich die Anwendung der Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen auf die räumliche Entwicklung und die Landschaft auswirkt. Die Kantone haben dem Bundesamt die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine wirksame Raumbeobachtung darf in ihrem Anwendungsbereich jedoch nicht auf das Gebiet ausserhalb der Bauzonen beschränkt bleiben. Bund, Kantone, Gemeinden und Städte - der Einfachheit halber werden sie unter dem Sammelbegriff "Gemeinwesen" zusammengefasst - sollen daher neu explizit angehalten werden, die Entwicklung im Raum generell zu beobachten, um bei Bedarf die nötig erscheinenden Massnahmen treffen zu können. Der Akzent wird dabei auf die Frühzeitigkeit gelegt: Je früher