Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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räumliche Fehlentwicklungen erkannt werden, desto leichter lassen sie sich noch korrigieren. Werden sie zu spät erkannt, sind sie häufig nur noch bedingt korrigierbar, wenn nicht sogar irreversibel. Durch die in Absatz 3 ausdrücklich vorgesehene Verpflichtung zur Evaluation der getroffenen Massnahmen werden zudem auch die Voraussetzungen geschaffen, um diese bei Bedarf optimieren zu können. In Absatz 3 sollen somit sämtliche raumwirksam tätigen Gemeinwesen zum Aufbau eines wirkungsvollen Controllings verpflichtet werden.
Wichtiger Teil eines konsistenten Controllings in der Raumplanung ist auch die frühzeitige Abschätzung der Auswirkungen von Planungen. Mit der in Absatz 2 verankerten Wirkungsbeurteilung sollen die voraussichtlichen Auswirkungen von planerischen Entscheiden auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt abgeschätzt, dokumentiert sowie im Planungsentscheid berücksichtigt werden. Die Wirkungsbeurteilung schafft die Grundlage für eine möglichst sachbezogene Zusammenarbeit mit allen an der Planung interessierten Akteuren und eine den Planungsprozess begleitende Optimierung. Im geltenden Raumplanungsrecht ist die Wirkungsbeurteilung in Art. 47 RPV für die Nutzungsplanung bereits verankert. Der hier bei den allgemeinen Bestimmungen verankerte Grundsatz soll auch die übrigen Planungsinstrumente einbeziehen. Er ermöglicht im Sinne einer minimalen Vorgabe grossen Spielraum für eine den konkreten Situationen angepasste Umsetzung.
Art. 10 Berichterstattung
Die Pflicht zur Berichterstattung wird im geltenden Raumplanungsrecht nicht in der nötigen Breite stipuliert. Artikel 9 Absatz 1 RPV verpflichtet die Kantone, das Bundesamt für Raumentwicklung alle vier Jahre über den Stand der Richtplanung und über wesentliche Änderungen in den Grundlagen zu orientieren. Mit dem neu vorgeschlagenen Absatz 1 sollen die Kantone angehalten werden, dem Bundesrat alle vier Jahre umfassend Bericht über die räumliche Entwicklung ihres Gebiets zu erstatten. Die Berichterstattung soll sich daher nicht nur auf einzelne, isolierte Teilaspekte beschränken, sondern aus einer räumlichen Gesamtsicht heraus offenlegen, wie die Ziele und Grundsätze des neuen Raumentwicklungsgesetzes im Kantonsgebiet - und im Kontext der Planungen der Nachbarkantone - umgesetzt werden. Beispielhaft wird in Absatz 2 auf einzelne wesentliche Punkte hingewiesen, zu denen die Kantone sich im Rahmen ihrer Berichterstattung zwingend äussern müssen.
Um vergleichbare kantonsübergreifende Gesamtsichten zu erhalten, soll der Bundesrat konkrete Vorgaben zu Inhalt und Methodik der Datenerhebung machen können. Im Sinne einer effizienten Datenbeschaffung und zur Entlastung der auskunftgebenden Stellen sollte die Berichterstattung soweit möglich unter Einbezug von bzw. Koordination mit bereits bestehenden oder geplanten Erhebungen raumentwicklungsrelevanter Daten erfolgen.
Art. 11 Entschädigung und Eigentumsbeschränkungen
Die Regelung entspricht dem geltenden Recht (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 3 RPG).