Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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sich in der RPV (Art. 14 - 23 RPV). Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll den Planungsinstrumenten des Bundes nunmehr auch auf Gesetzesstufe jene Bedeutung beigemessen werden, die ihnen für die gesamträumliche Entwicklung der Schweiz zukommt. Dabei sollen wichtige Regelungen zu den Konzepten und Sachplänen, die sich heute in der Raumplanungsverordnung finden, von der Bedeutung her jedoch Gesetzesrang aufweisen sollten, auf Gesetzesstufe gehoben werden.
Art. 14 Raumkonzept Schweiz
Dem Raumkonzept Schweiz (im Folgenden: RKCH) soll für die künftige Raumentwicklung eine zentrale Bedeutung zukommen. Im Hinblick auf eine nachhaltige räumliche Entwicklung soll das RKCH sowohl Rahmenstrategien für das gesamte Landesgebiet als auch spezifische Strategien für einzelne Gebiete enthalten. Richtschnur bei der Erarbeitung des RKCH sollen dabei insbesondere folgende Punkte bilden:
Wettbewerbsfähigkeit;
Polyzentrismus (System von Metropolen, Agglomerationen, einzelnen Städten und ländlichen Zentren);
Komplementarität der städtischen und ländlichen Räume;
haushälterischer Umgang mit nicht erneuerbaren Ressourcen;
Bewahrung der kulturellen Identität durch Bauten und Landschaft.
Angesichts seiner Bedeutung für die strategische Ausrichtung der Raumordnungspolitik des Bundes und - damit verbunden - für die Raumordnungspolitiken von Kantonen, Städten und Gemeinden erscheint es unabdingbar, dass das RKCH in enger Zusammenarbeit mit diesen Partnern erarbeitet wird (Abs. 1). Im RKCH sollen überdies die zahlreichen raumwirksamen Sektoralpolitiken und Tätigkeiten des Bundes, wie die Regional-, Landwirtschafts-, Infrastruktur-, Agglomerations- und Umweltpolitik sowie die Politik der ländlichen Räume und die Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes berücksichtigt werden, welche die räumlichen Strukturen des Landes alle wesentlich mitprägen. Dies bedingt - im Hinblick auf eine kohärente Raumordnungspolitik - auch bundesintern eine intensive Koordination. Das RKCH soll sich am Subsidiaritätsprinzip orientieren und damit den raumplanerischen Zuständigkeiten in der Schweiz Rechnung tragen.
Bund, Kantone, Städte und Gemeinden sollen ihre Planungen und anderen raumwirksamen Tätigkeiten auf die Ziele des RKCH abstimmen. Mit der gemeinsamen und koordinierten Erarbeitung sollen optimale Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Strategien und Massnahmen auch in die Praxis umgesetzt werden können. Für die Kantone soll das RKCH eine optimale Basis zur Koordination und Zusammenarbeit über ihre institutionellen Grenzen hinaus bilden. Dazu gehört auch die Abstimmung mit dem benachbarten Ausland. Für die Städte und Gemeinden,
aber auch für private Träger raumwirksamer Aufgaben soll das RKCH sowohl Standortentscheide als auch die Planung nötiger Infrastrukturen erleichtern. Damit das RKCH seine volle Wirkung entfalten kann, wird es auch in die europäische Raumkonzeption eingebunden sein müssen.