Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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Soweit erforderlich soll das Verfahren zur Erarbeitung des RKCH auf Verordnungsstufe geregelt werden. Das RKCH soll jedoch nicht nur konzeptionell-strategischer Natur sein. Wichtig ist überdies, dass in ihm stufengerecht aufgezeigt wird, wie die gesamträumlichen Entwicklungsvorstellungen in den einzelnen Räumen umgesetzt werden sollen und welche Folgerungen sich daraus für die Erfüllung der raumwirksamen Aufgaben ergeben. Dies soll in Absatz 2 ausdrücklich festgehalten werden.
Art. 15 Sachbereichsbezogene Planungen
Die Regelung entspricht dem geltenden Recht (vgl. Art. 13 RPG sowie Art. 14 und 18 Abs. 1 RPV). Neu sollen jedoch bezüglich des frühzeitigen Einbezuges in den Erarbeitungsprozess der Planungen des Bundes auch die Städte und Gemeinden ausdrücklich genannt werden.
Art. 16 Verhältnis zur kantonalen Richtplanung
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht (Art. 18 Abs. 2 und Art. 23 RPV). Die Absätze 2 und 3 finden ihre Entsprechung im geltenden Artikel 20 RPV.
Art. 17 Verabschiedung
Angesichts der strategischen Bedeutung, die dem RKCH künftig zukommen soll, erscheint es sachgerecht, dass das RKCH vom Bundesrat verabschiedet wird (Abs. 1).
Grundsätzlich sollen auch Konzepte und Sachpläne sowie deren Anpassungen - wie dies gemäss geltendem Recht gilt (Art. 21 RPV) -, durch den Bundesrat verabschiedet werden. Um den Bundesrat als Kollegialbehörde zu entlasten, soll - analog zu der für die Genehmigung der kantonalen Richtpläne vorgeschlagenen Regelung (Art. 33 Abs. 3 E-REG) - die Verabschiedung von Anpassungen von untergeordneter Bedeutung an das Departement delegiert werden können (Abs. 2). Dazu gehören etwa blosse Konkretisierungen sowie Anpassungen, die weder zu neuen Konflikten führen noch anderweitig wichtige Entscheide beinhalten.
Art. 18 Verbindlichkeit und Anpassung
Planungen des Bundes werden stets in enger Zusammenarbeit mit den nachgeordneten raumwirksam tätigen Behörden erarbeitet. Aber auch andere Träger, denen öffentliche Aufgaben des Bundes übertragen sind, wie beispielsweise Flughafenkonzessionäre, werden stets sehr eng in den Erarbeitungsprozess einbezogen. Diese Planungen bringen daher auch gewisse vertragliche Elemente zum Ausdruck, weshalb sie gemäss Absatz 1 mit deren Verabschiedung konsequenterweise sowohl für die Behörden aller Stufen als auch für andere Träger öffentlicher Aufgaben des Bundes verbindlich sein sollen. Die Verbindlichkeit nur auf die Bundesbehörden zu beschränken, würde dieser engen Kooperation nicht Rechnung tragen. Zudem würde die Wirksamkeit der Bundesplanungen erheblich relativiert, wenn diese für die Kantone, Städte und Gemeinden gewissermassen nur "Wunschkatalog" wären.
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem geltenden Recht (Art. 17 Abs. 4 RPV).