Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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unter verschiedenen funktionalen Räumen soll grundsätzlich dann den Vorzug erhalten, wenn die räumliche Entwicklung dieser Gebiete nach einem konzertierten Vorgehen verlangt. Dort, wo diese Gebiete die institutionellen Grenzen überschreiten, sollen die zuständigen Behörden ihre Planungen und Raumkonzepte gemeinsam erarbeiten, ohne sich nur um die Angelegenheiten innerhalb der politischen Grenzen zu kümmern. Ein solch gemeinsames Vorgehen ist vor allem mit Blick auf die Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Kohärenz und der nachhaltigen räumlichen Entwicklung von besonderer Wichtigkeit, wenn die sich stellenden Probleme und die neuen Herausforderungen nicht an den politischen Grenzen Halt machen. In den Bereichen, die unter Ziffer 1.2.3.1 erwähnt sind, erweist sich eine gemeinsame Problemlösung in den meisten Fällen als unerlässlich. Ein derartiges gemeinsames Vorgehen ist aber zunehmend auch dann erforderlich, wenn es um die Gewährleistung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsstandorte geht.
Absatz 2 umschreibt den Begriff des funktionalen Raums. Wenn von funktionalen Räumen die Rede ist, denkt man in der Regel spontan an die urbanen Gebiete, insbesondere an die Agglomerationen. Die Notwendigkeit, gebietsübergreifend zu planen, kann sich aber auch für andere Räume, etwa die Metropolitanräume oder die ländlichen Räume, als notwendig erweisen. Gerade auch in ländlichen Räumen kann sich ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Gemeinwesen aufdrängen.
Im Gegensatz zum kantonalen Richtplan braucht eine gebietsübergreifende Planung nicht notwendigerweise sämtliche für die räumliche Entwicklung massgebenden Bereiche abzudecken. Sie muss gemäss Absatz 3 aber zumindest jene Bereiche umfassen, welche aufeinander abgestimmte Massnahmen erfordern. Für die so identifizierten funktionalen Räume sind die zuständigen Behörden in dem Sinne zur Zusammenarbeit verpflichtet, dass sie ihre Planungen gemeinsam zu erarbeiten haben. Bei Bedarf sind die Behörden des benachbarten Auslands sowie der Bund in den Planungsprozess einzubeziehen, und zwar so früh wie möglich (Abs. 4).
Absatz 5: Gemäss der heutigen Ausrichtung der Politik des Bundes müssen sich die Fördermassnahmen auf die Zusammenarbeit in und zwischen zusammenhängenden funktionalen Räumen beziehen. Wie dies mit Erfolg seit der Lancierung der ersten Modellvorhaben und Agglomerationsprogramme gehandhabt wurde und auch für die Entwürfe der kantonalen Richtpläne der Fall ist, sollen solche Fördermassnahmen vor allem in Form eines Austausches von Kompetenzen, Wissen und Erfahrungen durchgeführt werden. Die Formulierung «Initiativen, Programme und Projekte» wurde aus Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik20 übernommen.
Art. 22 Verhältnis zu anderen Planungsinstrumenten
Die Regel, nach der alle Pläne aufeinander abgestimmt und koordiniert sein sollen, ist nicht neu. Sie gilt auch für gebietsübergreifende Planungen. Da diese aber formell weder den Status einer sachbereichsbezogenen Bundesplanung noch eines Richtplans besitzen, soll durch die Koordination sichergestellt werden, dass die wesentli-