Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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Art. 19 Sicherung der Flächen für Vorhaben im nationalen Interesse
Neu soll als bundesrechtliches Instrument der Landsicherung für Vorhaben von nationalem Interesse die Planungszone vorgesehen werden. Solche Vorhaben könnten etwa sein: Sportanlagen für internationale Grossereignisse oder auch das ganze Land durchquerende Leitungen wie Gaspipelines, elektrische Leitungen des strategischen Übertragungsnetzes mittels derer die nationale Energieversorgung sichergestellt werden soll, Anlagen der Verkehrserschliessung oder auch das Verfügbarmachen von Arealen für Bauvorhaben der Wirtschaft usw. Bei Bedarf werden hierzu zu gegebener Zeit Verdeutlichungen auf Verordnungsstufe geprüft werden können. Das vorgeschlagene Instrument lehnt sich an die auf kantonaler Ebene bereits bestehenden kantonalen Planungszonen an (vgl. Art. 27 RPG), an denen auch mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf festgehalten werden soll (Art. 37 E-REG). Da durch die Anordnung von Planungszonen direkt Individualinteressen eingeschränkt werden können, muss der Rechtsweg offen gehalten werden. Die Zuständigkeit zur Festsetzung solcher Planungszonen soll daher beim zuständigen Departement liegen. Die Vorhaben von nationalem Interesse, für welche die Festsetzung einer Planungszone in Betracht kommen kann, müssten ihre Grundlage in einem Sachplan des Bundes haben. Im Gegensatz zu den Projektierungszonen gemäss Spezialgesetzgebung, die stets projektbezogen erlassen werden, sollen die neu vorgeschlagenen Planungszonen bereits dann erlassen werden können, wenn noch kein konkretes Projekt vorliegt. Ihr Anwendungsbereich soll demnach über jenen der Projektierungszonen hinausgehen. Voraussetzung für die Festsetzung einer Planungszone soll sein, dass die begründete Gefahr besteht, dass auf dem für das Vorhaben in Frage kommenden Gelände bauliche Vorkehren getroffen werden könnten, welche die Realisierung des Vorhabens erschweren oder verhindern könnten.
Eine Planungszone soll nicht auf unbestimmte Zeit erlassen werden dürfen. Gemäss Absatz 3 soll sie auf eine Dauer von maximal 10 Jahren beschränkt bleiben. Eine Planungszone würde jedoch schon vor Ablauf dieser Frist ihren Sinn verlieren, sobald ein konkretes Projekt vor- und öffentlich aufliegt. In diesem Zeitpunkt könnte die Planungszone aufgehoben oder allenfalls durch eine Projektierungszone nach Spezialgesetz abgelöst werden (z.B. nach Eisenbahngesetz, Luftfahrtgesetz usw.). Die Planungszone wäre selbstverständlich auch dann aufzuheben, wenn feststeht, dass das Vorhaben von nationalem Interesse, zu dessen Sicherung die Planungszone festgesetzt wurde, nicht realisiert werden wird.
Art. 20 Berichterstattung
Die Bundesversammlung hat verschiedene Möglichkeiten, bei wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mitzuwirken. So kann die Bundesversammlung Planungsberichte des Bundesrates beraten und zur Kenntnis nehmen, dem Bundesrat Aufträge erteilen, eine Planung vorzunehmen oder die Schwerpunkte einer Planung ändern sowie Grundsatz- und Planungsbeschlüsse fassen18. Um das Parlament besser in die Planungen des Bundes einzubeziehen, soll der Bundesrat verpflichtet werden, dem Par-
18 Vgl. Art. 28 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10).