Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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lament in regelmässigen Intervallen - beispielsweise einmal pro Legislatur - Bericht über den Stand des RKCH, der sachbereichsbezogenen Planungen des Bundes und der kantonalen Planungen zu erstatten.
Im Rahmen der Möglichkeiten, die der Bundesversammlung durch Artikel 28 ParlG eröffnet werden, kann das Parlament die Planungstätigkeit des Bundes daher in die von ihm gewünschte Richtung lenken, ohne selbst planende Behörde zu sein. Die Planung ist eine eher exekutive Tätigkeit, die sachgerechterweise von Bundesrat und Verwaltung ausgeübt werden sollte. Die vorgeschlagene Pflicht zur periodischen Berichterstattung gibt dem Parlament auch die Möglichkeit zu überprüfen, ob allfällige, im Rahmen von Artikel 28 ParlG gefällte Planungsbeschlüsse im gewünschten Mass berücksichtigt und umgesetzt wurden und nötigenfalls die erforderlichen Zusatzaufträge zu erteilen. Mit dieser Bestimmung soll das Parlament mit Bezug auf die Planungen des Bundes somit eine Art Controllinginstrument in die Hand erhalten.
1.2.3 3. Kapitel: Instrumente zur Planung in funktionalen Räumen
1.2.3.1 Vorbemerkungen
Die Bestimmungen dieses Kapitals sind zwar neu. In der Realität schreiben sie jedoch bloss fest, was in den Kantonen und Gemeinden heute bereits in zunehmendem Masse praktiziert wird. Sie widerspiegeln die Notwendigkeit, die heute anerkannte Realität der funktionalen Räume zu berücksichtigen. Die politisch und administrativ begrenzten institutionellen Räume decken sich nur noch selten mit den funktionalen Räumen. Letztere definieren sich über das Verhalten der Einwohner und Nutzer, die Erreichbarkeiten sowie über die Bestimmung und die Aktivitäten, die in eben diesen Räumen stattfinden19. Wenn die politischen Entscheidungsstrukturen nicht mehr mit den funktionalen Räumen übereinstimmen, wird es schwierig, die Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, der Erhaltung wertvoller Landschafts- und Erholungsräume, der Versorgung, der Infrastrukturen und der Entsorgung stellen, noch innerhalb der Gemeinde-, Kantons- oder sogar der Landesgrenzen lösen zu können. Die Planungen in funktionalen Räumen brauchen sich dabei nicht auf raumplanerische Problemstellungen zu beschränken. Sie könnten vielmehr auch andere Bereiche der öffentlichen Politik, so die Gesellschafts-, Kultur- oder Integrationspolitik, umfassen.
Art. 21 Grundsatz
Diese Bestimmung bringt die Absicht zum Ausdruck, einen neuen Ansatz und eine neue Methode anzuerkennen und zu fördern, deren heute bekanntestes Beispiel das Agglomerationsprogramm ist.
Absatz 1 bringt zum Ausdruck was man unter funktionalen Räumen, bezüglich derer sich gebietsübergreifende Planungen aufdrängen, zu verstehen hat. Es handelt sich um Gebiete, deren räumliche Entwicklung ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Gemeinwesen erfordert. Die Zusammenarbeit innerhalb der funktionalen Räume und
19 Vgl. STEPHANE NAHRATH, FREDERIC VARONE, Les espaces fonctionnels comme changements d'échelles de l'action publique, in: Faure Alain, Leresche Philippe, Muller Pierre, Nahrath Stéphane (Hrsg.), Action publique et changements d'échelles: les nouvelles focales du politique. Paris: L'Harmattan, 2007, S. 235-252.