Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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chen Ergebnisse der gebietsübergreifenden Pläne in die betreffenden Pläne auf Bundes- und kantonaler Ebene übernommen werden. Mit der Verabschiedung bzw. Genehmigung dieser Pläne werden damit auch die Ergebnisse der gebietsübergreifenden Planungen für die Behörden aller Stufen verbindlich (vgl. Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 34 Abs. 1 E-REG).
Art. 23 Agglomerationsprogramm
Mit dieser Bestimmung erhält das Agglomerationsprogramm als neues Instrument der Raumentwicklung für die funktionalen Räume, die eine Agglomeration bilden,
eine explizite gesetzliche Grundlage. Da sie Teil eines Rahmengesetzes ist, sollen lediglich einige grundsätzliche Regeln aufgestellt werden. In Bezug auf den Anwendungsbereich, die interne Organisation und die Umsetzung bleiben die Kantone frei.
Das Agglomerationsprogramm kann als strategisches Führungsinstrument verstanden werden, mit dessen Hilfe die Kantone, Städte und Gemeinden einer Agglomeration die Herausforderungen und Probleme, die einer über die Gemeinde- oder Kantonsgrenzen hinaus reichenden Abstimmung bedürfen, koordinieren und effizient gemeinsam bewältigen können. Gleichzeitig ist das Agglomerationsprogramm jedoch auch ein Aktionsplan: Es konzentriert sich auf die für prioritär erklärten Probleme und legt die Organisation, die Finanzierung sowie den Zeitplan für die Umsetzung der Massnahmen fest.
Das in Absatz 1 näher ausgeführte Instrument des Agglomerationsprogramms ist bereits bekannt und wird in fast allen Agglomerationen der Schweiz eingesetzt. Der Erfolg dieses neuen Instruments bestätigt nicht nur, dass es geeignet, sondern auch, dass es nötig ist. Diesem Umstand soll Rechnung getragen werden, indem man einen Schritt weiter geht und dem Instrument eine solidere Grundlage verleiht. Wenn man eine noch besser verankerte Politik des Bundes wünscht, so muss die Erstellung eines Agglomerationsprogramms - in gleicher Weise wie jene des kantonalen Richtplans - für obligatorisch erklärt werden. Diese Verpflichtung ist jedoch insofern zu nuancieren, als Agglomerationsprogramme nur erstellt werden müssen, wenn abgestimmte Lösungen notwendig sind. Dies belässt den betroffenen Gemeinwesen einen gewissen Ermessensspielraum. Das in der Startphase erprobte, auf Freiwilligkeit basierende System hat zwar positive Ergebnisse gezeitigt. Es steht jedoch nicht fest, ob sich die Agglomerationsprogramme hinreichend solid und nachhaltig weiterentwickeln werden, wenn deren Erstellung weiterhin freiwillig bleibt. Ist aber das Agglomerationsprogramm nicht nur ein nützliches, sondern auch wirklich ein notwendiges Instrument, so erscheint es - zumindest für die grössten Agglomerationen -, angezeigt, dessen Erstellung obligatorisch zu erklären. Zudem ist dies der einzige Weg, um bei der Verteilung der Finanzhilfen des Bundes, für deren Ausrichtung ein Agglomerationsprogramm die Voraussetzung bildet, eine gewisse Gleichbehandlung zwischen den Agglomerationen zu garantieren.
Die Kantone und Gemeinden legen den Perimeter eines Agglomerationsprogramms gemeinsam fest. Dabei können sie sich an der Definition des Bundesamtes für Statistik (BFS) orientieren. Diese ist nicht verbindlich: Der Perimeter kann daher auch kleiner oder grösser gewählt werden. Es können insbesondere auch benachbarte ländliche Räume miteingeschlossen werden. Der Bund kann die Gewährung seiner