Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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chen räumlichen Auswirkungen verbunden sind, ist deren Thematisierung im Richtplan unabdingbar.
Schliesslich soll auch dem Thema der Naturgefahren im kantonalen Richtplan die nötige und den jeweiligen Verhältnissen angepasste Bedeutung beigemessen werden, worauf in Buchstabe f ausdrücklich hingewiesen wird. Sinnvolle Massnahmen zur Sicherung der Gefahrengebiete sind insbesondere Entlastungskorridore und Rückhalteräume.
Eine nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung des Bodens ist nur möglich, wenn auch auf die Beschaffenheit und die Leistungsfähigkeit der verschiedenen Bodentypen Rücksicht genommen wird. Die Auseinandersetzung mit Fragen des Bodenschutzes soll daher bereits auf der Richtplanstufe erfolgen (Bst. f).
1.2.4.3 3. Abschnitt: Verfahren
Art. 31 Zuständigkeit und Verfahren
Absatz 1 entspricht dem geltenden Recht (Art. 10 Abs. 1 RPG).
Damit Probleme frühzeitig erkannt und die gegebenenfalls erforderliche Koordination in einem möglichst frühen Stadium eingeleitet werden kann, ist es von eminenter Bedeutung, dass die Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die beschwerdeberechtigten Organisationen ihre Anliegen im Rahmen der Richtplanung frühzeitig einbringen können. In Absatz 2 werden den Kantonen daher minimale Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung ihrer Verfahren gemacht. Absatz 2 übernimmt dabei in etwas vereinfachter und modifizierter Form die Formulierung von Artikel 10 Absatz 2 RPG, die mit der Änderung vom 20. Dezember 2006 des Umweltschutzgesetzes26 auf den 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist. Die Vereinfachung besteht darin, dass die das Beschwerderecht der Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen regelnden Bestimmungen (Art. 55 USG und Art. 12 NHG27) im Gesetzestext nicht mehr explizit erwähnt werden. Die Modifikation besteht darin, dass die Kantone neu ausdrücklich dafür sorgen sollen, dass die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben (wie z. B. regionale Planungsverbände) sowie Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen ihre Anliegen frühzeitig einbringen können. Diese Formulierung ist klarer als das geltende Recht, wonach die Kantone bloss zu "regeln" haben, wie bei der Erarbeitung der Richtpläne mitgewirkt werden kann.
Art. 32 Bereinigung
Das Bereinigungsverfahren ist bereits dem geltenden Recht bekannt (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 RPG). Auch wenn dessen praktische Bedeutung in der Vergangenheit gering geblieben ist28), soll daran festgehalten werden. Es ist im Konfliktfall allemal
26 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01).
27 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451).
28 Bis anhin wurde erst in drei Fällen ein Bereinigungsverfahren durchgeführt: 1982 betreffend militärische Anlage im Kanton Nidwalden, 1999 betreffend Kiesabbaustandort in Bremgarten und betreffend Linienführung der NEAT im Kanton Uri.