Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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besser, im Dialog eine Alternative zu den umstrittenen, nicht genehmigungsfähigen Punkten zu suchen als den betreffenden Richtplaninhalt nicht zu genehmigen und dem Kanton den Auftrag zur Überarbeitung des Richtplans zu erteilen. Gemäss geltendem Recht kann das Bereinigungsverfahren nicht nur im Rahmen des formellen Genehmigungsverfahrens, sondern generell im Rahmen der Zusammenarbeit (Art. 7 Abs. 2 RPG), d.h. - wie die Raumplanungsverordnung es ausdrückt (Art. 13 Abs. 1 RPV) - "jederzeit" verlangt werden. Da die Durchführung eines Bereinigungsverfahrens aufwändig ist, soll es künftig indessen nur noch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens verlangt werden können. Ordnet der Bundesrat zu den umstrittenen Punkten eine Einigungsverhandlung an, soll dies die Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens zu den unbestrittenen Punkten nicht hindern. Bezüglich der umstrittenen Punkte soll das Genehmigungsverfahren indessen sistiert werden.
Die im Rahmen des Bereinigungsverfahrens einvernehmlich gefundene Lösung kann für die Behörden aller Stufen jedoch erst nach der Genehmigung durch den Bund verbindlich werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 E-REG). Der Kanton hat das Ergebnis der Einigungsverhandlung dem Bund daher zur Genehmigung einzureichen (Abs. 3).
Absatz 2 entspricht bezüglich der Verfügung allenfalls nötiger vorsorglicher Massnahmen dem geltenden Recht (Art. 12 Abs. 2 RPG). Solche Massnahmen werden regelmässig nur dann anzuordnen sein, wenn dadurch Vorkehren verhindert werden sollen, die den Ausgang des Bereinigungsverfahrens nachteilig beeinflussen könnten.
Nach geltendem Recht entscheidet der Bundesrat - sofern keine Einigung erzielt wurde - spätestens drei Jahre nach Anordnung der Einigungsverhandlung (Art. 12 Abs. 3 RPG). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung soll der Bundesrat künftig bereits nach Ablauf eines Jahres seit Anordnung der Einigungsverhandlung entscheiden können (Abs. 4). Das Bereinigungsverfahren soll damit rasch und beförderlich abgewickelt werden. Die vorgeschlagene Kann-Formulierung belässt aber
gleichwohl einen gewissen Spielraum: Ist ein Jahr abgelaufen, aber eine Einigung in Sicht, soll diese nicht durch einen zwingend vor Ablauf der Jahresfrist auszufällenden bundesrätlichen Entscheid verunmöglicht werden.
Bereinigungsfähig sollen auch künftig nur Konflikte sein, bei denen Handlungsspielräume bestehen. Andere Mängel eines Richtplans wie etwa Formfehler oder allfällige Verstösse gegen das übergeordnete Recht oder gegen eine übergeordnete Planung können nicht Gegenstand des Bereinigungsverfahrens bilden.
Art. 33 Genehmigung der kantonalen Richtpläne
Richtpläne und deren Anpassungen sind gemäss Artikel 11 Absatz 1 RPG durch den Bundesrat zu genehmigen. An diesem Grundsatz soll auch künftig festgehalten werden (Abs. 1). Es macht jedoch keinen Sinn, dass auch sämtliche, noch so geringfügigen Anpassungen durch den Bundesrat als Kollegialbehörde genehmigt werden. Der Bundesrat soll in Absatz 3 in Fällen von untergeordneter Bedeutung neu im formellen Gesetz - und nicht mehr bloss, wie dies heute der Fall ist, auf Verordnungsstufe - zur Delegation der Genehmigungskompetenz an das für die Raumentwicklung zuständige Departement ermächtigt werden.