Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht (Art. 11 Abs. 1 RPG). Die Genehmigung von Richtplänen und deren Anpassungen setzt unbestrittenermassen deren Übereinstimmung nicht nur mit dem Raumplanungsgesetz, sondern mit dem Bundesrecht insgesamt voraus. Dies soll neu verdeutlicht werden, indem nicht mehr bloss die Übereinstimmung mit "diesem Gesetz" (vgl. Art. 11 Abs. 1 RPG), sondern mit dem "Bundesrecht" verlangt wird. Ausdrücklich sollen zudem neu auch die Raumentwicklungsziele nach den Artikeln 5 - 7 E-REG und die raumwirksamen Aufgaben des benachbarten Auslands erwähnt und die Genehmigung von deren sachgerechten Berücksichtigung abhängig gemacht werden.

Der Genehmigungsbehörde kommt somit weder eine blosse Rechtmässigkeitskontrolle noch eine umfassende Kognition zu. Im Rahmen der Überprüfung des Richtplans auf seine Vereinbarkeit mit dem Nachhaltigkeitsgrundsatz, den raumwirksamen Aufgaben des Bundes, der Nachbarkantone und des benachbarten Auslands überprüft sie auch die Zweckmässigkeit der getroffenen Lösung. Sie setzt aber nicht ihr eigenes Ermessen an Stelle desjenigen des Kantons, namentlich dort nicht, wo beim Kanton bessere Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse anzunehmen sind. Offensichtlich unzweckmässige Lösungen wären durch die Genehmigungsbehörde indessen zu korrigieren. In Absatz 2 soll zudem ausdrücklich sichtbar gemacht werden, dass die Richtpläne nur genehmigt werden dürfen, wenn sie auch mit den Planungen in den funktionalen Räumen abgestimmt sind.

Art. 34 Verbindlichkeit und Anpassung

Nach geltendem Recht werden die kantonalen Richtpläne für den Bund und die Nachbarkantone erst mit der bundesrätlichen Genehmigung verbindlich (Art. 11 Abs. 2 RPG). Innerkantonal können die Richtpläne - je nach kantonalrechtlicher Regelung

- bereits mit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde, in der Regel ist dies die Legislative, verbindlich werden. Diese Regelung kann dazu führen, dass die mit der Nutzungsplanung betrauten Behörden auf der Grundlage des kantonalen Richtplans einen Nutzungsplan erstellen, noch bevor der Richtplan durch den Bund geprüft und genehmigt wurde. Problematisch kann dies vor allem in jenen Fällen sein, in denen der Richtplan nicht oder nur teilweise genehmigt werden kann. Die Genehmigung durch den Bund soll daher künftig für die Behörden aller Stufen konstitutiv wirken. Das bedeutet, dass ein kantonaler Richtplan auch für die mit der Nutzungsplanung betrauten Behörden erst mit der Genehmigung durch den Bund verbindlich wird. Am bewährten Prinzip der Behördenverbindlichkeit der Richtpläne soll festgehalten werden.

Absatz 2 entspricht dem geltenden Recht (Art. 9 Abs. 2 RPG). Auf die gesetzliche Verankerung eines bestimmten Überprüfungsrhythmus soll verzichtet werden. Räumliche Probleme sind dann zu lösen, wenn sie sich stellen. Der Richtplan soll mit anderen Worten ein flexibles und dynamisches Steuerungs- und Koordinationsinstrument sein. Wird die Überprüfung in bestimmten Zeitabständen gefordert, besteht die Gefahr der Erstarrung des Richtplans in dem Sinne, dass der Richtplan erst wieder zum Thema wird, wenn die nächste "verordnete" Überprüfung ansteht. Richtplananpassungen sollen das Resultat einer permanenten Raumbeobachtung sein. Dies