Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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wird durch den aus dem geltenden Recht übernommenen Absatz 2 hinreichend klar. Auf Artikel 9 Absatz 3 RPG kann jedoch verzichtet werden.

1.2.5 5. Kapitel: Nutzungsplanung

1.2.5.1 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 35 Begriff und Inhalt des Nutzungsplans

Die Nutzungsplanung, mit der die zulässige Nutzung des Bodens grundeigentümerverbindlich geordnet wird, hat sich als Instrument bewährt. Absatz 1, mit dem die Funktion des Nutzungsplans umschrieben wird, entspricht daher wörtlich dem geltenden Recht (Art. 14 Abs. 1 RPG).

Das geltende Recht sieht vier Zonentypen vor: Bauzonen (Art. 15 RPG), Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG), Schutzzonen (Art. 17 RPG) und Spezialzonen (Art. 18 RPG), deren Kombination insgesamt 11 mögliche Grundnutzungstypen ergibt. Diese Vierteilung steht im Kontrast zu der Zweiteilung in den Artikeln 23 und 24 RPG, in denen zwischen Gebieten innerhalb und solchen ausserhalb der Bauzonen unterschieden wird. Um diese unübersichtliche Situation zu vereinfachen soll künftig konsequent von einer Zweiteilung ausgegangen werden: Es soll nur noch Bauzonen geben und, komplementär dazu, Nichtbauzonen. Die Bauzonen werden von den Kantonen - wie bis anhin - insbesondere für die Funktionen Wohnen, Arbeiten, öffentliche Nutzungen sowie Ver- und Entsorgung vorzusehen sein. Die Nichtbauzonen bzw. das Gebiet ausserhalb der Bauzonen soll künftig unter dem Begriff der Kulturlandzonen zusammengefasst werden. Mit den Kulturlandzonen sollen die Funktionen Landwirtschaft, Schutz, Wald und Erholung abgedeckt werden.

Gemäss Absatz 2 sollen im Rahmen der Nutzungsplanung vorab die Bau- und Kulturlandzonen voneinander abgegrenzt werden. Mit der Gebietsabgrenzung allein ist es jedoch nicht getan. Im Rahmen der Nutzungsplanung soll nämlich auch festgelegt werden, was in den einzelnen Zonen konkret getan werden darf. Schon heute gehört es zu den zentralen Aufgaben der Nutzungsplanung, die Bauzonen hinsichtlich Nutzungsart und -dichte zu differenzieren. In den Nichtbauzonen wurde von solchen Differenzierungsmöglichkeiten bisher allerdings eher zurückhaltend Gebrauch gemacht. Gleiches soll künftig grundsätzlich auch für die Kulturlandzonen gelten, bezüglich derer die Kantone neu entsprechende Handlungsspielräume erhalten sollen, die ihnen das geltende Recht nur bedingt zubilligt (vgl. Art. 51 E-REG).

In Absatz 3 soll schliesslich klar zum Ausdruck gebracht werden, dass den Schutzaspekten im Rahmen der Raumplanung - in den Bauzonen wie in den Kulturlandzonen - auch künftig eine wichtige Rolle zukommen soll. So soll mit geeigneten

Schutzmassnahmen etwa schützenswerten Biotopen, Landschaften, Ortsbildern,

Kulturdenkmälern und archäologisch wertvollen Gebieten angemessen Rechnung getragen werden. Gleiches gilt mit Blick auf den Schutz vor Naturgefahren. Auch wenn den Kantonen von Bundesrechts wegen keine konkreten Massnahmen, wie etwa die Ausscheidung von Schutzzonen, vorgeschrieben werden, so müssen die von den Kantonen getroffenen Massnahmen doch geeignet sein, den beabsichtigten Schutz auch tatsächlich zu bewirken. Als Beispiele geeigneter Schutzmassnahmen