Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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werden in Absatz 3 ausdrücklich die Schutz- und Gefahrenzonen genannt. Das Festlegen der geeigneten Schutzinstrumente (Schutzzone oder andere Massnahme, vgl. Art. 17 Abs. 2 RPG) und die inhaltliche Umschreibung der Schutzzonen oder anderer Ziel führender Massnahmen soll weiterhin Sache der Kantone bleiben.
Das Geoinformationsgesetz29, das am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, schränkt zwar inhaltlich die Möglichkeiten der Nutzungsplanung nicht ein. Formal wird es aber eine gewisse Vereinheitlichung bringen. So werden die Kantone und Gemeinden bestimmen müssen, welchen Typen des minimalen Geodatenmodells die von ihnen festgelegten Zonen entsprechen. Die Vorgabe des minimalen Geodatenmodells wird dabei Sache des Bundesamtes für Raumentwicklung sein (vgl. Art. 9 GeoIV30). Die neu im E-REG vorgeschlagene vereinfachte Unterteilung der Zonen (konsequente Zweiteilung) soll auch erlauben, den Aufbau des minimalen Geodatenmodells zu vereinfachen.
Absatz 4 knüpft an Artikel 18a RPG an und stellt diesen in einen breiteren Kontext, indem nicht mehr nur von Solaranlagen die Rede ist. Neu sollen über die Nutzungsplanung ausdrücklich auch Massnahmen zur rationellen Energienutzung und zur Nutzung der vor Ort vorhandenen erneuerbaren Energiequellen unterstützt werden. Mit Bezug auf die Solaranlagen in den Kulturlandzonen wird Absatz 4 durch Artikel 55 E-REG ergänzt.
Grundsätzlich können von dieser Bestimmung auch Wind, Wasser und Geothermie als erneuerbare Energiequellen erfasst werden. Allerdings soll es zulässig und notwendig bleiben, die Vor- und Nachteile der Nutzung dieser Energiequellen sollen jedoch gegeneinander abgewogen werden, damit im Rahmen der Nutzungsplanung sachgerechte Regelungen getroffen werden können. Mit dieser Bestimmung soll deutlich gemacht werden, dass den energiepolitischen Aspekten in der Interessenabwägung das nötige Gewicht beizumessen ist.
Im Bereich der rationellen Energienutzung soll insbesondere verhindert werden, dass Gebäudeisolationen erschwert werden, weil Vorschriften über die maximale Ausnutzung oder über Abstände entgegenstehen.
Schliesslich soll in Absatz 5 neu ausdrücklich sichtbar gemacht werden, dass in der Nutzungsplanung auch den Aspekten der Störfallvorsorge die nötige Bedeutung beizumessen ist.
Art. 36 Verbindlichkeit und Anpassung Die Regelung entspricht dem geltenden Recht (Art. 21 RPG).
29 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation, GeoIG, SR 510.62.
30 Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (Geoinformationsverordnung; SR 510.620).