Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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Art. 37 Planungszonen
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht (Art. 27 RPG).
Planungszonen sind Sicherungsinstrumente. Mit der Planungszone soll verhindert werden, dass gestützt auf die noch gültige Nutzungsordnung Gegebenheiten geschaffen werden, durch welche die angestrebte räumliche Entwicklung negativ präjudiziert werden könnte. Die Festlegung von Planungszonen kann sich demzufolge dann als nötig erweisen, wenn die geltenden Nutzungspläne nicht mehr die in Aussicht genommene räumliche Entwicklung widerspiegeln und daher angepasst werden müssen. Dass die Festlegung von Planungszonen immer einen Zusammenhang mit der Nutzungsplanung und deren Anpassung hat, ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem zweiten Satz von Absatz 1, ohne dass dies - wie im geltenden Recht (Art. 27 Abs. 1 RPG) - noch explizit gesagt werden müsste. Da es heute, beinahe 30 Jahre nach dem Inkrafttreten des RPG, zudem kaum mehr Fälle geben dürfte, in denen noch keine Nutzungspläne vorliegen, kann Absatz 1 gegenüber dem geltenden Recht entsprechend vereinfacht werden.
Das Instrument der Planungszone soll durch die negative Vorwirkung öffentlich aufgelegter Nutzungspläne ergänzt werden (Art. 38 Abs. 5 E-REG).
Art. 38 Verfahren
Neu soll vorgeschrieben werden, dass die öffentliche Auflage der Nutzungsplanentwürfe im amtlichen Publikationsorgan des Kantons bekannt gemacht wird (Abs. 1). Dadurch soll die Transparenz zum Beispiel für ausserkantonale Grundeigentümer oder interessierte Organisationen erhöht werden.
Der Grundsatz der negativen Vorwirkung besagt, dass ein Vorhaben, welches öffentlich aufgelegten Plänen widerspricht, gleich zu behandeln ist, wie wenn es genehmigten Plänen widersprechen würde. In vielen Kantonen bestimmt bereits heute das kantonale Recht, dass öffentlich aufgelegten Nutzungsplänen negative Vorwirkung zukommt. Im Detail können die Lösungen unterschiedlich ausgestaltet sein. Absatz 5 belässt den Kantonen grundsätzlich die entsprechende Regelungskompetenz. Für den Fall allerdings, dass das kantonale Recht die notwendige Rechtsgrundlage für eine negative Vorwirkung öffentlich aufgelegter Nutzungspläne nicht enthält, soll jedoch im E-REG eine solche Rechtsgrundlage geschaffen werden (Abs. 5 Satz 1). Gestützt darauf soll die planende Behörde mit dem Beschluss über die Planauflage im Einzelfall den Plänen die negative Vorwirkung verleihen können.
Die negative Vorwirkung muss sich als verhältnismässig erweisen31; das kantonale Recht soll daher festlegen müssen, wie der Rechtsschutz zu gewähren ist (Absatz 5 Satz 2). Eine Überprüfung muss sicher im Moment der Anordnung möglich sein. Für Auswirkungen, die in diesem Moment noch nicht absehbar waren (z. B. wenn sich das Verfahren bis zum Beschluss über die aufgelegten Pläne unerwartet in die Länge zieht) muss auch später eine Rechtsschutzmöglichkeit gegeben sein.
31 Ein ungenügendes öffentliches Interesse oder eine lange Dauer bis zum Beschluss über die Nutzungspläne können die Anordnung beispielsweise als unverhältnismässig erscheinen lassen.