Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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Der Begriff der Einwendung ist dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren32 entnommen. Die konkrete Ausgestaltung des Einwendungsverfahrens soll wie bisher Sache der Kantone sein. Diese regeln beispielsweise auch, ob die Genehmigungsbehörde erstmals über die Einwendungen entscheidet, oder ob Einwendungen, die von der Planungsbehörde nicht berücksichtigt worden sind, der Genehmigungsbehörde noch einmal ausdrücklich vorgebracht werden müssen.
Die Genehmigungsbehörde soll gemäss Absatz 3 Satz 2 auch überprüfen, ob die Nutzungspläne mit den sachbereichsbezogenen Planungen des Bundes (Konzepte und Sachpläne) übereinstimmen.
Im kantonalen Nutzungsplanverfahren dürfte die Planungsbehörde in der Regel auch Genehmigungsbehörde sein.
Art. 39 Rechtsmittel
Artikel 39 E-REG dient der Verfahrensbeschleunigung. Die Rechtmässigkeit eines Nutzungsplans wird heute - je nach Kanton - von teilweise bis zu drei Rechtsmittelinstanzen (Einsprache mit Rechtsmittelfunktion/(Verwaltungs-) Beschwerde/Verwaltungsgerichtsbeschwerde) überprüft. Ein Nutzungsplan, welcher bereits im Entwurfstadium öffentlich aufgelegt wurde und nach erfolgter Einspracheverhandlung zu einem differenzierteren und somit optimierten Ergebnis ausgereift ist, bedarf aufgrund seiner breit abgestützten demokratischen Legitimation indessen keiner extensiven Rechtmässigkeitskontrolle mehr. Zum einen wird der Nutzungsplan durch die kantonale Behörde im Hinblick auf die ersuchte Genehmigung geprüft. Zum anderen entscheidet dieselbe Behörde mit voller Kognition über allenfalls noch strittige Punkte. Die Beschränkung auf eine einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist deshalb gerechtfertigt und drängt sich auch auf, weil zusätzlich die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht. Diese kantonale Rechtsmittelinstanz ist regelmässig das obere Gericht im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200533, mithin also das kantonale Verwaltungs- bzw. Obergericht.
Da es nur noch eine Rechtsmittelinstanz gibt, ist in Verfahren, bei welchen Koordinationspflicht besteht, auch kein "Splitting" im Rechtsmittelverfahren mehr möglich,
weshalb eine Regelung, wie sie Artikel 33 Absatz 4 RPG enthält, obsolet wird.
1.2.5.2 2. Abschnitt: Ausscheidung von Bauzonen
Art. 40
Gemäss Absatz 1 sollen sich durch die Ausscheidung von Bauzonen kompakte Siedlungen ergeben. Zu diesem Zweck kann es allenfalls sinnvoll sein, Siedlungsbegrenzungslinien festzulegen. Um das Konzentrationsgebot nicht zu unterlaufen, soll der Begriff der kompakten Siedlung eng verstanden werden. Nicht jede zufällige Ansammlung von Bauten soll daher die Zuweisung zu einer Bauzone rechtfertigen. Eine Einzonung soll vielmehr erst dann gerechtfertigt sein, wenn die in Frage stehende
32 Vgl. Artikel 30a Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR