Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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Häusergruppe Siedlungsqualität aufweist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Baugruppe als geschlossene Einheit von mindestens zehn bewohnten Gebäuden in Erscheinung tritt. Für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Häusergruppe Siedlungsqualität aufweist, dürfen allerdings nur die typischerweise in eine Bauzone gehörenden Bauten, wie namentlich Wohn-, Gewerbe- und Industriebauten, berücksichtigt werden. Kleinbauzonen, die ausschliesslich einzelnen bestimmten Personen zur Befriedigung ihrer privaten Bedürfnisse dienen, sollen auch künftig unzulässig bleiben.
Anders als beim Erlass des ersten RPG von 1979 geht es nun nicht mehr darum, den Kantonen und Gemeinden in genereller Weise vorzugeben, welches Land die Bauzonen umfassen sollen. Das Schwergewicht soll im neuen Bauzonenartikel vielmehr darauf gelegt werden, unter welchen Voraussetzungen Land neu einer Bauzone zugewiesen werden darf. Die diesbezüglichen Klarstellungen finden sich in Absatz 2.
Selbstverständlich soll - wie bis anhin (vgl. hierzu den Einleitungssatz zu Art. 15 RPG) - nur Land neu einer Bauzone zugewiesen werden, das sich für die Überbauung eignet34. Anders als im geltenden Recht sollen im Bauzonenartikel die Begriffe "weitgehend überbaut" (Art. 15 Bst. a RPG) und "erschlossen" (Art. 15 Bst. b RPG) nicht mehr ausdrücklich verwendet werden. Damit soll aber selbstverständlich nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Aspekte bei der Beantwortung der Frage, welches Land bei Bedarf neu eingezont werden soll, keine Bedeutung mehr haben sollen. Der Verzicht auf deren explizite Erwähnung hängt vielmehr damit zusammen, dass sich diese beiden Aspekte unter den Begriff der Eignung subsumieren lassen: Sollen mit einer Neueinzonung Baulücken innerhalb des weitgehend überbauten Gebiets geschlossen werden, wird das betreffende Land stets als für die Überbauung geeignet erscheinen. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass damit auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung Nachachtung verschafft wird. Ebenso wird nur jenes Land als für die Überbauung geeignet gelten können, das bereits erschlossen ist.
Gemäss Buchstabe b darf neues Land nur eingezont werden, wenn ein entsprechender Bedarf besteht. Das Erfordernis einer bedarfsgerechten Bauzonendimensionierung ist bereits dem geltenden Recht bekannt (Art. 15 Bst. b RPG). Mit Blick auf die erstmalige Schaffung bundesrechtskonformer Bauzonen war es damals sinnvoll, den planenden Gemeinwesen einen Zeithorizont von 15 Jahren vorzugeben, auf den hin sie ihre Bauzonen zu dimensionieren hatten. Die Situation präsentiert sich mittlerweile jedoch insofern anders, als es heute nicht mehr die erstmalige Schaffung von Bauzonen, sondern bloss noch um punktuelle Erweiterungen geht. Sollen die Bauzonen zudem von Gesetzes wegen auf einen bestimmten Zeitraum hin dimensioniert werden, birgt dies die Gefahr von Erweiterungsautomatismen in dem Sinne in sich, dass die Bauzone - ausgehend von dem nach 15 Jahren erreichten Stand - für den mutmasslichen Bedarf von jeweils weiteren 15 Jahren erweitert wird. Die vielerorts ohnehin schon sehr grosszügig dimensionierten Bauzonen35 würden - über die
34 Vgl. zum Erfordernis der Eignung etwa FLÜCKIGER, Kommentar RPG, Art. 15 Rz 42 ff.
35 Vgl. dazu BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG ARE, 2008; Bauzonenstatistik Schweiz 2007, Bern.