Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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Zeit hinweg betrachtet - tendenziell damit immer grösser. Aus diesem Grund soll künftig keine Frist mehr bestehen, auf die hin die Bauzonen dimensioniert werden sollen. Neueinzonungen sollen daher - wenn überhaupt - nur noch dann erfolgen dürfen, wenn tatsächlich ein Bedarf ausgewiesen ist. Ob ein Bedarf besteht, soll sich künftig nicht mehr aus kommunaler, sondern ausschliesslich aus regionaler Sicht beurteilen. Es soll künftig nicht mehr sein, dass in einer Gemeinde neues Bauland eingezont wird, obwohl die Nachbargemeinde noch über beträchtliche Bauzonenreserven verfügt. Bei der Beurteilung des Baulandbedarfs soll daher über die Gemeindegrenzen hinaus zusammengearbeitet werden. Wenn neu eine "regionale" Sicht gefordert werden soll, wird dabei begrifflich an Bekanntes angeknüpft: Der Begriff "Region" ist gut eingeführt. Gerade grössere Kantone kennen beispielsweise heute schon regionale Richtpläne. Von den "Regionen" handelt zudem auch das Bundesgesetz über Regionalpolitik. Im Zusammenhang mit den Fragen der Bauzonendimensionierung ist zudem auch Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a E-REG zu beachten, wonach die Kantone in ihren Richtplänen aufzuzeigen haben, wie gross die Siedlungsfläche im betreffenden Kanton insgesamt und in den einzelnen Gemeinden sein soll. Dadurch wird die wichtige Frage der Bauzonendimensionierung auch auf gesamtkantonaler Ebene zu einem wichtigen Thema. Das genaue Vorgehen bei der Bedarfsermittlung soll dabei - gemäss Absatz 3 - durch den Bundesrat geregelt werden.
Neues Land soll gemäss Buchstabe c schliesslich nur dann eingezont werden dürfen, wenn es den Bauwilligen auch tatsächlich zur Verfügung steht. Dies impliziert, dass das Bauland auch erschlossen sein muss. Mit dieser Voraussetzung soll namentlich auch die Baulandhortung bekämpft werden. Die Verfügbarkeit kann auf verschiedene Weise sichergestellt werden. Ein geeignetes Mittel hierfür sind beispielsweise Verträge mit den Grundeigentümern.
In Absatz 3 soll dem Bundesrat generell die Möglichkeit eingeräumt werden, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Speziell genannt werden Vorschriften über die Berechnung des Baulandbedarfs. Dies nicht von ungefähr, führt die heute bestehende Methodenvielfalt doch dazu, dass die für eine haushälterische Bodennutzung zentrale Frage der sachgerechten Bauzonendimensionierung von Kanton zu Kanton unterschiedlich beantwortet wird. Künftig soll hier ein einheitlicher Massstab gelten.
1.2.5.3 3. Abschnitt: Erschliessung innerhalb der Bauzonen
Art. 41 Grundsätze
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 RPG36. Träger der Erschliessung soll weiterhin das Gemeinwesen sein.
In Absatz 2 sollen die Erschliessungserfordernisse geregelt werden, die erfüllt sein müssen, damit Land als erschlossen gelten kann.
Buchstabe a entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 19 Absatz 1, erster Satzteil RPG37. Der Begriff „hinreichende Zufahrt“, wie er heute im Gesetz steht, fokus-
36 Vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 30. Mai 1994, BBl 1994, Band III, S. 1079 f.