Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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siert jedoch zu einseitig auf die "befahrbare" strassenmässige Erschliessung. Neu wird daher eine offenere Formulierung vorgeschlagen. Das Land soll künftig als erschlossen gelten, wenn eine hinreichende Zugänglichkeit durch Strassen, Wege oder andere Einrichtungen sichergestellt ist. Auf diese Weise soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Zugänglichkeit in gewissen Gegenden oftmals nur durch Wege, durch die Einrichtung von Eisenbahn- oder Seilbahnhaltestellen oder auf andere Weise geschaffen werden kann.

Im Regelfall wird allerdings auch künftig eine hinreichende strassenmässige Zugänglichkeit verlangt sein, die sowohl für die öffentlichen Dienste als auch für die privaten Benützer der Baute oder Anlage hinreichend sein muss. Zur genügenden Zugänglichkeit soll dabei nicht nur das Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen Strasse zum Grundstück gehören, sondern auch die weiterführende öffentliche Strasse, soweit der Besucher sie zwingend als Zugang benützen muss38.

Die Zugänglichkeit soll dabei - wie dies bereits heute gilt - sowohl tatsächlich als auch rechtlich gesichert sein. Nur dann kann sie als "hinreichend" gelten. Dafür, dass der Zugang verkehrs- und bautechnischen Anforderungen genügt, hat das kantonale Recht zu sorgen.

Buchstabe b entspricht wörtlich dem bisherigen Artikel 19 Absatz 1 zweiter Satzteil RPG39.

In Buchstabe c soll - in Konkretisierung von Artikel 6 Buchstabe c E-REG - neu die Erschliessung von Bauzonen mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Langsamverkehr geregelt werden. Ein Teil der Bevölkerung hat keinen oder zumindest zeitweise keinen Zugang zu privaten motorisierten Verkehrsmitteln und ist somit auf den öffentlichen Verkehr angewiesen. Die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln soll zwingend vorgeschrieben werden. Benutzer der öffentlichen Verkehrsmittel sind ausserhalb der Fahrzeuge in der Regel mit dem Langsamverkehr unterwegs. Möglichst kurze, sichere und attraktive Zugänge zu den Haltestellen und deren attraktive Gestaltung sind daher für einen funktionierenden und wirtschaftlichen öffentlichen Verkehr, gerade auch ausserhalb der Stadtzentren von grosser Bedeutung. Öffentlicher und Langsamverkehr sollen dabei auf die Siedlungsstruktur abgestimmt werden. Die Art der öffentlichen Verkehrsmittel (z.B. Rufbus, Minibus, Postauto, Linienbus, Tram, Bahn) und der Fahrplantakt (z.B. auf Anruf, mehrmals pro Tag, mehrmals pro Stunde) sollen dabei in Abhängigkeit von geographischer Lage, Grösse und Bevölkerungszahl, Arbeitsplatzdichte und Nutzung des zu erschliessenden Gebiets bestimmt werden. So sollen beispielsweise dicht besiedelte Wohn- und Arbeitsgebiete mit leistungsfähigen öffentlichen Verkehrsmitteln wie Linienbus, Tram oder Bahn erschlossen werden, während dünn besiedelte, abseits liegende Baugebiete auch bloss mit Rufbus, Minibus oder Postauto erschlossen werden können.

37 Vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 30. Mai 1994, BBl 1994, Band III, S. 1079 f.

38 Vgl. BGE 116 Ib 166, Erw. 6 b (Gemeinde Eschlikon).

39 Vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 30. Mai 1994, BBl 1994, Band III, S. 1079 f.